Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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Art. 9 Verpackung von Aerosolpackungen
Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199219 fallen, gelten zusätzlich zu den Verpackungsvorschriften dieser Verordnung die Artikel 1 und 2 sowie die Ziffern 2.1, 2.4, 3, 4, 5 und 6 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG20.
Art. 10 Kennzeichnung
1 Die Herstellerin, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach den Artikeln 17 Absatz 1, 18 ausgenommen Absatz 2 letzter Satz, 19–23, 25 Absätze 1, 3, und 4, 26–28, 29 Absätze 1–4, 31, 32 Absätze 1–5 und 33 der EU-CLP-Verordnung21 kennzeichnen; wo in diesen Bestimmungen auf die Anhänge I-VII der EU-CLP-Verordnung verwiesen wird, ist für diese Anhänge die in Anhang 2 Ziffer 1 festgelegte Fassung massgebend.
2 In Artikel 4 Absatz 7 der EU-CLP-Verordnung genannte Zubereitungen mit besonderen Gefahren müssen zusätzlich nach Artikel 25 Absatz 6 der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet werden.
3 Zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2 müssen bei der Kennzeichnung folgende Anforderungen erfüllt werden:
a. Es sind Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin anzugeben; werden Stoffe oder Zubereitungen aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt und sind sie nicht zur Abgabe an private Verwenderinnen bestimmt, so kann der Name der Herstellerin durch den Namen jener Person ersetzt werden, die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der EU-CLP-Verordnung genannt ist.
b. Die Kennzeichnung muss in mindestens zwei Amtssprachen erfolgen; im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff für die Abgabe an diese in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.
4 Sind aufgrund der Vorschriften anderer Erlasse weitere Kennzeichnungselemente erforderlich, so sind diese im Abschnitt für ergänzende Informationen nach Artikel 25 der EU-CLP-Verordnung anzubringen.
5 Besteht der Name der IUPAC-Nomenklatur22 aus über 100 Zeichen, so darf ein anderer Name verwendet werden, sofern die Meldung nach Artikel 49 sowohl den in der IUPAC-Nomenklatur aufgeführten Namen als auch den verwendeten Namen umfasst.
6 Die Anforderungen von Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die inneren Verpackungen vor oder unmittelbar nach Entfernen der Transportverpackung gekennzeichnet
19 SR 817.0
20 Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/10/EU, Abl. L 77 vom 20.3.2013, S. 294.
21 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
22 System zur Bezeichnung chemischer Stoffe gemäss der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC): www.iupac.org