Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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c. der Stoff für Zwecke der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet wird.
Art. 17 Anforderungen an die Erstellung des Expositionsszenarios
Die Expositionsszenarien müssen nach den Bestimmungen von Anhang I Ziffer 5.1 der EU-REACH-Verordnung29 erstellt werden.
Art. 18 Zweck des Sicherheitsdatenblatts
Das Sicherheitsdatenblatt dient dazu, berufliche Verwenderinnen und Händlerinnen in den Stand zu versetzen, die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie den Umweltschutz erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 19 Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts
Die Herstellerin muss ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Stoffe und Zubereitungen erstellen, soweit eine Pflicht zur Übermittlung nach Artikel 21 besteht:
a. gefährliche Stoffe und Zubereitungen;
b. PBT- und vPvB-Stoffe;
c. Stoffe in Anhang 3;
d. Zubereitungen mit mindestens einem gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1,0 Gewichtsprozent (nicht gasförmige Zubereitungen) beziehungsweise von ≥ 0,2 Volumenprozent (gasförmige Zubereitungen);
e. Zubereitungen mit mindestens einem PBT- oder vPvB-Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
f. Zubereitungen mit mindestens einem in Anhang 3 aufgeführten Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
g. Zubereitungen mit mindestens einem Stoff, für den ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz in den Richtlinien 2000/39/EG30, 2006/15/EG31 oder 2009/161/EU32, festgelegt ist.
29 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
30 Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/161/EU, ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch
31 Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Febr. 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG; ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch
32 Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dez. 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87.