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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 6 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

2. Das Konzept des neuen Verordnungsrechts

2.1 Allgemeines

Das auf das Lebensmittelgesetz abgestützte Verordnungsrecht wird neu vier Verordnungen des Bundesrates (Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK), Verordnung über den nationalen Kontrollplan), 23 Verordnungen des EDI und 2 Verordnungen des BLV umfassen. Weil der Tabak künftig nicht mehr als Lebensmittel gilt, werden die geltenden Verordnungen im Tabakbereich nicht mehr zum Lebensmittelrecht gezählt. Zu beachten ist allerdings, dass das bisherige Lebensmittelgesetz noch während einer Übergangsfrist von 4 Jahren ab Inkrafttreten des neuen

Lebensmittelgesetzes die Rechtsgrundlage für diese Verordnungen bildet (s. Art. 73 des neuen Lebensmittelgesetzes).

Im neuen Verordnungsrecht wird strikte unterschieden, ob sich eine Bestimmung in erster Linie an den kantonalen Vollzug oder die Bundesbehörden richtet oder an die privaten Adressatinnen und Adressaten (Handel, Betriebe, usw.). Alles, was den kantonalen Vollzug und die Bundesbehörden betrifft, wird auf Bundesratsstufe in der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung geregelt. Alles, was in erster Linie die privaten Adressatinnen und Adressaten betrifft, in der LGV.

Dieses Konzept liegt auch den Regelungen über die Selbstkontrolle zu Grunde. Was im Rahmen der Selbstkontrolle zu kontrollieren ist, steht in der LGV. In der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung steht, wie die Kontrollbehörden überprüfen müssen, ob die Selbstkontrolle so, wie sie von der LGV verlangt wird, durchgeführt wird.

2.2 Das Novel Food-Konzept

Auf Grund der Abschaffung de Positivprinzips sind nicht mehr nur Lebensmittel

verkehrsfähig, die in einer Verordnung umschrieben oder bewilligt worden sind, sondern alle, welche die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Damit die Lebensmittelsicherheit weiterhin gewährleistet werden kann, werden sowohl in der EU wie auch im neuen

schweizerischen Recht neuartige Lebensmittel (sog. "Novel Food") einer Vormarktkontrolle unterstellt. Dies bedeutet, dass diese nur dann auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn sie vorgängig vom BLV bewilligt worden sind. Als neuartige Lebensmittel gelten solche, die in der Schweiz vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang für den

menschlichen Verzehr verwendet wurden.

2.3 Bewilligungsverfahren

Bei der Ausarbeitung des neuen Verordnungsrechts wurde darauf geachtet, soweit wie vertretbar bestehende Bewilligungsverfahren abzuschaffen (z.B. die bisherige

"Markttestbewilligung" sowie die Bewilligungen bei den Aerosolpackungen oder den

önologischen Verfahren). Beibehalten sollen die Bewilligungsverfahren nur noch in

denjenigen Bereichen werden, in denen die Rechtsetzungsverfahren zu langsam wären, um innert nützlicher Frist mit einem nicht dem geltenden Recht entsprechenden Produkt auf den Markt kommen zu können. Dies ist namentlich der Fall bei den Bewilligungen für neue gesundheitsbezogene Angaben, bei der unter Ziff. 2.2 erwähnten "Novel Food"-Bewilligung