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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 6 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

müssen die heutigen Kontrollaktivitäten jedoch überprüft und gegebenenfalls umgestellt werden. Die Pflicht, bestimmte Lebensmittel verstärkt zu kontrollieren, wird sich zwar

ebenfalls auf die Aktivitäten der kantonalen Vollzugsorgane auswirken, doch ist festzuhalten, dass ein grosser Teil dieser Lebensmittel über die Flughäfen Zürich und Genf in die Schweiz gelangt und dass die durch die Kontrolle solcher Lebensmittel entstehenden Kosten der Verursacherin bzw. dem Verursacher unabhängig von einer Beanstandung kostendeckend verrechnet werden können.

3.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die hier vorgeschlagenen Verordnungsänderungen werden für die Wirtschaft keine

schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen haben. Beschränkte Auswirkungen können sich jedoch ergeben durch:

- die Verschärfung der Bestimmungen über die Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln bzw. der Herkunft von deren Rohstoffen

- die generelle Pflicht zur Angabe der Nährwertdeklaration

- die Pflicht zur Allergendeklaration auch im Offenverkauf

- die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auch von Bedarfsgegenständen,

kosmetischen Mitteln und Spielzeug

Dem steht gegenüber:

- Die Angleichung des schweizerischen Rechts an dasjenige der EU ermöglicht, die Vorteile aus den bilateralen Abkommen mit der EU aufrecht zu erhalten (z.B.

Abschaffung der Veterinärkontrolle an der Grenze) und Handelshemmnisse im Warenverkehr mit der EU weiter zu reduzieren.

- Die Abschaffung des Positivprinzips erübrigt das Einholen von Bewilligungen für im Verordnungsrecht nicht umschriebene Lebensmittel.

- Die vorgeschlagenen Vereinfachungen für die Selbstkontrolle von Kleinstbetrieben (Betriebe bis maximal 9 Personen) reduzieren deren administrativen Aufwand.

- Die Gewährung einer einjährigen Übergangsfrist mit der nicht befristeten Möglichkeit zum Abverkauf der Warenlager ermöglicht ein massvolles Umstellen auf das neue Recht.

Zudem gibt es in verschiedenen Bereichen Ausnahmen für gewerbliche Betriebe, z.B. bei der obligatorischen Nährwertdeklaration oder beim Sicherheitsdossier für kosmetische Mittel.

Parallel zur laufenden Anhörung wird in Zusammenarbeit mit dem SECO eine umfassende Regulierungsfolgenabschätzung durchgeführt. Diese erfasst sämtliche Stakeholder, d.h.

sowohl diejenigen des Staates (Bundesbehörden, kantonale Vollzugsbehörden) wie auch die privaten Adressatinnen und Adressaten (Handel, Produktionsbetriebe, Konsumentinnen und Konsumenten). Dabei wird unter anderem abgeklärt, wie sich die Dauer der Übergangsfrist auf die Produktions- und Etikettierungskosten auswirkt.