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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 6 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
sowie bei der Bewilligung von Recycling-Verfahren für Kunststoffaltmaterial. Ohne solche Bewilligungen würden Innovationen stark erschwert.
An Stelle der bisherigen Bewilligungsverfahren wird an verschiedener Stelle (z.B. bei Pestizidrückständen von in der Schweiz nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf importierten Lebensmitteln) die Möglichkeit eines Begehrens um Rechtsetzung vorgesehen. Ein solches Begehren schafft zwar keinen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden des BLV, es zeigt diesem aber, dass ein Rechtsetzungsbedarf besteht, der möglichst umgehend geprüft werden muss. Indem in den betreffenden Bestimmungen aufgeführt wird, über welche Dokumente das BLV verfügen muss, um über die Einleitung eines Revisionsverfahrens entscheiden zu können, kann der diesbezügliche administrative Aufwand sowohl für die Wirtschaftsakteure wie auch für das BLV minimiert werden.
2.4 Die neue Struktur
Die neue Verordnungsstruktur lehnt sich so weit möglich und sinnvoll an diejenige des
diesbezüglichen EU-Rechts an. So wird beispielsweise die bisherige Fremd- und
Inhaltsstoffverordnung aufgeteilt in je eine über Pflanzenschutzmittelrückstände, über
Kontaminanten sowie über Tierarzneimittelrückstände. Weiter wird eine Verordnung über neuartige Lebensmittel geschaffen und die Zusatzstoffverordnung wird in eine Verordnung über Zusatzstoffe und eine über Aromen aufgeteilt. Weiter wurden thematisch
übereinstimmende Verordnungen zusammengelegt (z.B. wurden sämtliche Verordnungen, die pflanzliche Rohstoffe oder Lebensmittel geregelt haben, in einer Verordnung
zusammengefasst) oder es wurden neue Verordnungen für spezifische Lebensmittel
geschaffen (z.B. die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel).
Diese neue Struktur darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das EU-Recht nicht 1:1 im Schweizer Recht abgebildet werden kann. Denn während auf das Lebensmittelgesetz abgestützte Bestimmungen einen Bezug entweder zum Gesundheits- oder zum
Täuschungsschutz haben, kann das EU-Recht in ein und dem selben Erlass durchaus
zusätzlich auch noch den Erlass von umweltrechtlich oder chemikalienrechtlich begründeten Anforderungen vorsehen. Das wäre nach Schweizer Recht zwar ebenfalls möglich, ergäbe aber Unklarheiten bezüglich der Frage, wer für den Vollzug dieser Vorschriften zuständig wäre, welche Massnahmen bei deren Missachtung getroffen werden dürften und welches die Rechtsmittel wären, um sich gegen solche Massnahmen zu wehren. Vom Vermischen von Anforderungen, die sich auf unterschiedliche Gesetze abstützen, wird im Rahmen der
vorliegenden Revision deshalb abgesehen.
2.5 Schweizer Sondervorschriften
Das neue Lebensmittelrecht enthält in verschiedenen Bereichen Vorschriften, die es so im EU-Recht nicht gibt oder aber davon abweichen. Solche Abweichungen hat das Parlament teilweise bewusst in Kauf genommen. Eine davon betrifft beispielsweise die Pflicht zur
Angabe des Produktionslandes. Während dieses nach dem neuen Recht immer angegeben werden muss - ausser der Bundesrat beschliesst eine Ausnahme - muss es nach dem EU-Recht grundsätzlich nur dann angegeben werden, wenn die Konsumentinnen und
Konsumenten ohne diese Angabe getäuscht würden.