Vorlage

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

In andern Bereichen ist es jedoch nicht möglich, das EU-Recht 1:1 nachzuvollziehen, selbst wenn die Schweiz dies möchte. Dies ist namentlich dort der Fall, wo die EU zur

Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zentrale Datenbanken geschaffen hat, welche von den Marktakteuren mit Informationen über ihre Produkte beliefert werden müssen (z.B. bei den kosmetischen Mitteln). Solchen zentralen Datenbanken kommt im Zeitalter der grenzüberschreitenden Warenströme eine wichtige Bedeutung zu. Auf diese Datenbanken haben zwar die Behörden der Mitgliedstaaten Zugriff, mangels eines entsprechenden Abkommens nicht aber diejenigen der Schweiz. Es macht deshalb keinen Sinn, Bestimmungen, die diese Meldeverfahren betreffen, auch ins

Schweizer Recht zu überführen.

Angesichts dieses Mankos stellt sich die Frage, wie in der Schweiz das gleiche

Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann, wie es für die Konsumentinnen und

Konsumenten innerhalb der EU gewährleistet ist. Das schweizerische Recht versucht diese Lücke durch kreative Lösungen zu stopfen. Dazu gehören beispielsweise Meldeverfahren für die Marktakteure bei besonders sensiblen Produktegruppen oder aber Berichtspflichten für die Behörden, um einen Überblick über die Marktsituation zu erhalten. Das Fehlen des Zugriffs auf die zentralen Datenbanken der EU vermögen aber auch diese spezifischen schweizerischen Instrumente nicht vollständig zu kompensieren.

3. Auswirkungen auf Bund, Kantone, Wirtschaft, Konsumentinnen und Konsumenten

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Wird das Verordnungsrecht entsprechend den beigefügten Entwürfen geändert, ist beim Bund gemäss groben Schätzungen des BLV mit folgendem Ressourcenbedarf zu rechnen:

 9 neue Stellen

 einmalige Informatikinvestitionen von 2,0 Millionen

 wiederkehrende Informatikausgaben von 0,4 Millionen pro Jahr

Die neuen Stellen sind erforderlich für:

 die Koordination und Evaluation der Referenzlaboratorien (1 Stelle)

 die Organisation von Inspektionen ausländischer Inspektionsteams im Hinblick auf den Export von Schweizer Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,

einschliesslich Betreuung der Inspektionsteams und Begleitung der Inspektionen (2 Stellen)

 die Organisation und Durchführung der Aus- und Weiterbildung der Organe der Lebensmittel- und der Veterinärkontrolle (3 Stellen)

 die Umsetzung des Nationalen Kontrollplans (1 Stelle)

 die Durchführung und Organisation der Kontrollen verstärkt zu kontrollierender Lebensmittel (2 Stellen)

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die vorgeschlagenen Bestimmungen haben für die Kantone insgesamt keinen oder nur einen geringen Mehraufwand zur Folge, erfordern aber ein Umstellung bei den Kontrollaktivitäten. Mit der Aufgabe des Positivprinzips und der Abschaffung des Grenz-/Toleranzwertkonzepts zu Gunsten eines Höchstmengenkonzepts entsprechend dem EU-Recht