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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Entsprechend den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Lebensmittelgesetzes wird im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens stets geprüft, ob ein Lebensmittel oder ein Gebrauchsgegenstand sicher ist und ob im Zusammenhang mit einem Lebensmittel oder Bedarfsgegenstand kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt. Obschon auch bei kosmetischen Mitteln nicht getäuscht werden darf, werden diese in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b nicht aufgeführt. Dies deshalb, weil das neue Recht für kosmetische Mittel gar keine Bewilligungsverfahren mehr vorsieht.

Artikel 4: Personen, denen eine Bewilligung erteilt wird

Diese Bestimmung entspricht Artikel 5 Absatz 2 der geltenden LGV. Für die Gewährleistung der Sicherheit der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ist wichtig, dass sich der Vollzug an eine verantwortliche Person in der Schweiz wenden kann. Der Erlass von Verfügungen ins Ausland ist nur unter eingeschränkten Bedingungen und nur mit zusätzlichem administrativem Aufwand möglich. Zudem sind der Vollstreckung von Verfügungen im Ausland enge Grenzen gesetzt.

Artikel 5: Befristung, Erneuerung, Erlöschen und Widerruf

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 5 Absätze 3 und 4.

Artikel 6: Gutachten und weitere Beurteilungsgrundlagen

Wie im geltenden Recht (Art. 6 Abs. 2 LGV) soll das BLV die Möglichkeit haben, von den Gesuchstellenden auf deren Kosten ein Gutachten zu verlangen, das den Nachweis erbringt, dass die Sicherheit eines Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstands gewährleistet ist und dass das Lebensmittel oder der Gebrauchsgegenstand die angegebenen Eigenschaften aufweist. Dies wird namentlich dann der Fall sein, wenn es um die Klärung eines wissenschaftlich umstrittenen Sachverhalts geht (Abs. 1).

Auch der Beizug externer Expertinnen oder Experten oder das Einfordern weiterer Unterlagen soll möglich sein. Dies allerdings nur nach Absprache mit der gesuchstellenden Person (Abs. 2).

Artikel 7: Information

Neu wird das BLV explizit beauftragt, die kantonalen Vollzugsbehörden über die erteilten Bewilligungen zu informieren (Abs. 1).

Darüber hinaus sollen die erteilten Bewilligungen - wie bisher - im Internet veröffentlicht werden (Abs. 2).

2. Kapitel: Lebensmittel

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8: Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit und der Geeignetheit für den Ver-

zehr

Die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit sind in Artikel 7 des neuen Lebensmittelgesetzes festgelegt. Sie lehnen sich eng an die entsprechende Formulierung des EU-Rechts an