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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

denjenigen des EU-Rechts überein. In der Beilage zu diesen Erläuterungen wird aufgeführt, welche Definitionen aus welchen Quellen stammen.

Bei der Definition der Kontaminanten (Abs. 1 Ziff. 20) wurde bezüglich des Begriffs "Viehzucht" in der Klammer bewusst vom deutschen Wortlaut des EU-Textes abgewichen. In der Schweiz wird "Viezucht" sehr eng ausgelegt. Gemeint ist aber die Tierhaltung als Gesamtes. Auch der englische Text ist diesbezüglich weiter gefasst ("animal husbandry").

Absatz 2 widerspiegelt das Konzept, das in der LGV und den darauf abgestützten Verordnungen des EDI zur Bezeichnung der Höchstwerte verwendet wird. Das Problem besteht darin, dass diesbezüglich im EU-Recht je nach Bereich unterschiedliche Begriffe verwendet werden. Weil sich das Schweizer Recht in verschiedenen Bereichen an dasjenige der EU anlehnt, ist es aber zwingend, auch im Schweizer Recht die selben Begriffe zu verwenden wie im EU-Recht. Ansonsten drohen Missverständnisse. Die nun vorgeschlagene Lösung sieht vor, dass auf Stufe LGV grundsätzlich der Begriff "Höchstwert" verwendet wird, während in den vom EDI erlassenen Verordnungen der im EU-Recht verwendete Begriff verwendet wird (Höchstmenge, Höchstkonzentration und Höchstwert).

Bezüglich Absatz 3 vgl. die Ausführungen zu Artikel 51.

Absatz 4 bestimmt, dass im schweizerischen Lebensmittelrecht die in Absatz 1 nicht definierten Begriffe gemäss den Definitionen zu verwenden sind, wie sie in den im Folgenden abschliessend aufgeführten Erlassen des EU-Rechts festgelegt sind. Damit Rechtssicherheit besteht, werden die diesbezüglichen Fundstellen spezifiziert (Nennung der konkreten Artikel oder Abschnitte in den Anhängen). Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht. Nebst der Spezifizierung der Fundstellen neu ist jedoch, dass bei den erwähnten EU-Erlassen noch die Verordnungen (EU) 1169/20112 und (EG) Nr. 282/20083 sowie die Richtlinie 2009/48/EG4 dazu kommen sowie dass explizit darauf hingewiesen wird, dass sämtliche im schweizerischen Lebensmittelrecht festgelegten Definitionen denjenigen der zitierten EU-Verordnungen vorgehen.

2. Abschnitt: Grundsätze der Bewilligungsverfahren

Artikel 3: Prüfung

Im bisherigen Lebensmittelrecht gibt es verschiedene Bewilligungsverfahren. Diese werden dort, wo sie im Verordnungsrecht verankert sind, umfassend geregelt. Dies führt zu zahlreichen Wiederholungen und Doppelspurigkeiten. Für das neue Verordnungsrecht wurde das Konzept gewählt, das Bewilligungsverfahren mit all seinen Modalitäten zentral in der LGV zu regeln und überall dort, wo ein solches Verfahren vorgesehen ist, auf die diesbezüglichen LGV-Bestimmungen zu verweisen.

2 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. L 304, 22.11.2011, S.18).

3 Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006, Fassung gemäss ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9.

4 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S.1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/84/EU, ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 49.