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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
II. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Artikel 1: Gegenstand und übriges anwendbares Recht
Der Geltungsbereich orientiert sich an demjenigen des neuen Lebensmittelgesetzes. Grundsätzlich soll der gesamte Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen erfasst werden, einschliesslich des Imports, des Exports, des Lagerns und des Transportierens. Ebenfalls erfasst werden soll "das Verbreiten von Informationen" über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Diese Terminologie ist neu, berücksichtigt aber die heutige Tendenz, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände auch über soziale Medien zu bewerben und zu vermarkten. Entsprechend wurde in Artikel 42 denn auch eine Bestimmung über mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken angebotene Lebensmittel in die Verordnung aufgenommen. Für die Gebrauchsgegenstände gibt es noch keine analoge Bestimmung, weil in diesem Bereich das EU-Recht noch nicht harmonisiert ist und ein schweizerischer Alleingang zu Handelshemmnissen führen würde.
Wie schon im bisherigen Recht gehen die Verordnungen, welche die Primärproduktion im Bereich der Landwirtschaft und bei der Schlachtung regeln, der neuen LGV vor (Abs. 2 Bst. a und b). Bezüglich des Verhältnisses zwischen der neuen LGV und der Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) soll weiterhin der Grundsatz gelten, wonach die EDAV der LGV vorgeht. Enthält die EDAV gegenüber der LGV keine besondere Regelung, ist ergänzend die LGV anwendbar.
Bezüglich des Verhältnisses der neuen LGV zum Bauprodukterecht (Trinkwasserleitungen) gilt Absatz 2 Buchstabe c: Aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81) ist die Schweiz verpflichtet, die Bedingungen des Inverkehrbringens von Bauprodukten des „harmonisierten Bereichs“ äquivalent zu den europäischen Bedingungen zu regeln und keine zusätzlichen Voraussetzungen zum Inverkehrbringen zu erlassen (siehe Botschaft zum BauPG, BBl 2013 7467, 7490). Um dieses Ziel zu erreichen wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c eine spezifische Kollisionsregel eingeführt. Das Bauproduktegesetz (BauPG, SR 933.0) regelt die Pflichten der Hersteller,
Importeure und Händler im Umgang mit Bauprodukten, die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt. In gewissen Fällen, namentlich wenn es um die Verwendung, die Inbetriebnahme, die Anwendung oder die Installation von Bauprodukten geht, die von einer harmonisierten Norm erfasst werden oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist, finden jedoch auch die technischen Vorschriften des Lebensmittelrechts Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bst. b BauPG). In Artikel 1 Absatz 3 BauPG werden auch noch die weiteren Fälle aufgeführt, in denen die technischen Vorschriften des Lebensmittelrechts neben dem Bauprodukterecht Anwendung finden (Bst. a, c und d).
Artikel 2: Begriffe
Mit der vorliegenden Revision soll das schweizerische Lebensmittelrecht noch besser auf dasjenige der EU abgestimmt werden. Um dies zu erreichen ist es unabdingbar, auch die Definitionen des EU-Rechts so weit möglich und sinnvoll, zu übernehmen. So weit das EU-Recht entsprechende Begriffsbestimmungen hat, stimmen diejenigen unter Absatz 1 deshalb mit