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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

(s. dort Art. 14 der Verordnung (EG) 178/20025). Weil Artikel 14 der Verordnung (EG) 178/2002 über die Lebensmittelsicherheit sehr detailliert ist, konnte nicht die gesammte Bestimmung in das neue Gesetz aufgenommen werden. Diejenigen Teile der EU-Bestimmung, welche den Begriff der Lebensmittelsicherheit bloss konkretisieren, werden im schweizerischen Recht deshalb nun auf Stufe Bundesrat übernommen.

Artikel 9: Tierarten, die zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind

Wie im bisherigen Recht erhält das Eidg. Departement des Innern (EDI) die Kompetenz, zu bestimmen, welche Tierarten zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind. Auch künftig sollen Hunde und Katzen nicht darunter fallen.

Artikel 10: Hygiene

Diese Bestimmung ist inhaltlich identisch mit dem geltenden Artikel 47 LGV. Auch an der dem EDI zugestandenen Kompetenz zum Erlass spezieller Bestimmungen für die Herstellung von Lebensmitteln in schwierigen geografischen Lagen oder nach traditionellen Methoden hat sich nichts geändert.

Artikel 11: Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 9 LGV. Der Satzteil "sachgemässe Verwendung oder Bearbeitung" wurde durch "Gute Herstellungspraxis" (GHP) ersetzt. Inhaltlich ändert sich jedoch nichts.

Artikel 12: Täuschungsverbot

Das Täuschungsverbot wurde integral aus Artikel 10 der bisherigen LGV übernommen. Neu ist, dass in Absatz 1 explizit noch die "Informationen über Lebensmittel" aufgenommen werden. Damit soll klargestellt werden, dass das Täuschungsverbot namentlich auch für über social Media bzw. Internet verbreitete Informationen gelten soll. Jede Art der Information über Lebensmittel soll vom Täuschungsverbot erfasst werden.

Bezüglich Buchstabe e ist darauf hinzuweisen, dass die GUB/GGA-Verordnung gegenwärtig revidiert wird. Sie soll auf nicht landwirtschaftliche Produkte wie Salz oder Mineralwasser ausgedehnt werden. Nach Inkraftreten dieser Revision wird Buchstabe e entsprechend angepasst.

Wie das schon heute der Fall ist, sind die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes über die Herkunft eines Produktes beim Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zu beachten (vgl. Art. 18 Abs. 2 nLMG und die Botschaft6 dazu). Absatz 2 Buchstabe f weist im Zusammenhang mit Lebensmitteln explizit darauf hin, dass die unzulässsige bzw. täuschende Verwendung von Herkunftsangaben verboten ist (s. dazu Art. 47-48d des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992, Markenschutzgesetz, SR 232.11). Die Lebensmittelkontrollbehörden werden somit gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung gegen Hinweise vorgehen, welche die Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf die Herkunft des betreffenden Produkts täuschen. Gegen Verstösse gegen das Markenschutzgesetz, die nicht zu einer Täuschung im Sinne von

5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.

6 BBl 2011 5571