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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 111Fedlex · Erläuternder Bericht

Die geltenden Bestimmungen zu den Speisepilzen sind im 2. Abschnitt wiedergegeben. Zusätzlich wird der Begriff „andere Pilze“ eingeführt. „Andere Pilze“ entsprechen nicht der Definition und den Eigenschaften von handelsüblichen Speisepilzen. Als "anderer Pilz" wird in dieser Verordnung neu der Pilz Ganoderma lucidum (Reishi) aufgenommen.

Die Anforderungen an den maximalen Wassergehalt getrockneter Speisepilze, Pilzpulver und Pilzgranulat sowie die Anforderungen zum Blanchieren an „Speisepilze in Nasskonserven“ und die Bestimmungen zu küchenfertigen Lebensmitteln mit Speisepilzen werden aufgehoben. Diese Bestimmungen sind für den Gesundheitsschutz nicht relevant und auch nicht mehr zeitgemäss.

Der 3. Abschnitt enthält ausschliesslich die Definition von Obst- und Gemüsekonserven. Artikel 9 der aktuellen Verordnung über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte fällt weg. Es handelt sich dabei um technologische Verfahren gemäss dem 5. Abschnitt der neuen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung.

Die Bestimmungen über die Konfitüren, Gelees und ähnliche Produkte sind im 4. Abschnitt aufgeführt. Die Bestimmungen entsprechen den bisher geltenden, es wurden keine materiellen Änderungen vorgenommen. Konfitüre und Gelee aus Noni wurden mit Beschluss der Kommission 2010/228/EU8 als Novel Food zugelassen und werden deshalb in die neue Verordnung über neuartige Lebensmittel überführt.

Das für die Herstellung von Konfitüren verwendete Obst muss die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Obst erfüllen.

In der EU werden unter den Zuckerarten, welche für die Herstellung von Konfitüren und Konfitüren extra, Gelees und Gelees extra sowie von Marmeladen verwendet werden können, die Zuckerarten gemäss schweizerischem Recht sowie die Fruchtsüsse verstanden, weshalb die Zuckerarten jeweils mit der Fruchtsüsse erweitert wurden.

6. Kapitel: Süsswaren

Art. 51 – 60/Anhänge 5-7

Im 1. Abschnitt werden die Bestimmungen über Kakao, Schokoladen und andere Kakao- und Schokoladeerzeugnisse wiedergegeben. Es handelt sich um die bisherigen Bestimmungen, es wurden keine grundlegenden materiellen Änderungen vorgenommen. Neu werden aber die Definitionen der von diesem Kapitel erfassten Erzeugnisse zusammen mit den entsprechenden Anforderungen in Anhang 5 aufgeführt. Damit erfolgt auch in struktureller Hinsicht eine Angleichung an die EU-Richtlinie 2000/36/EG9. Die detaillierten Kennzeichnungsbestimmung gemäss Artikel 52 Absätze 1 und 2 der geltenden Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse werden aufgehoben.

Im 2. Abschnitt sind die sonstigen Süsswaren (Konditorei- und Zuckerwaren) gemäss ZuV aufgeführt. Es handelt sich um bisherige Bestimmungen, es wurden keine materiellen Änderungen vorgenommen. Neu werden die Kaugummis definiert (Art. 57). Sie werden zum einen im Lebensmittelgesetz namentlich aufgeführt (in der Definition der Lebensmittel). Zum andern wird in der geltenden Zusatzstoffverordnung (Anhang 3) diesen Produkten eine eigene Position zugeordnet.

8 Beschluss der Kommission vom 21. April 2010 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Püree und Konzentrat aus Früchten von Morinda citrifolia als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 49.

9 Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19–25; zuletzt geändert am 29.10.2013, ABl. L 287, S. 1-4.