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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 110Fedlex · Erläuternder Bericht

betreffend die Information über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung, LIV) geregelt. In diesem Kapitel wird lediglich in Bezug auf Mischungen von Olivenölen aus verschiedenen Ländern eine Präzisierung zur Produktionslandangabe vorgenommen.

Die Bestimmungen zu den Streichfetten werden an jene in der Verordnung (EU) Nr.

1308/2013 angepasst. Neu sind auch Mischstreichfette und deren Anforderungen geregelt.

4. Kapitel: Speiseeis

Art. 15 – 18/Anhang 2

Vorliegend wird Speiseeis definiert und es werden die diesbezüglichen Anforderungen festgelegt (aktuell im 5. Kapitel der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse). Bei den bisherigen Bestimmungen wurden keine materiellen Änderungen vorgenommen, sie wurden jedoch neu gruppiert. So werden die allgemeinen Bestimmungen in den Artikeln und die einzelnen Speiseeisarten (Spezialitäten) und deren Anforderungen neu im entsprechenden Anhang 2 aufgeführt.

Speiseeis gilt nicht als tiefgefrorenes Lebensmittel gemäss der Hygieneverordnung (HyV)7.

5. Kapitel: Obst, Gemüse, Speisepilze und daraus hergestellte Produkte

Art. 19 – 50/Anhänge 3 und 4

Die geltenden Bestimmungen betreffend Obst (Früchte), Gemüse und daraus hergestellte Produkte werden zusammen mit denjenigen zu Speisepilzen und anderen Pilzen im 5. Kapitel aufgeführt. Es wurden keine materiellen Änderungen vorgenommen.

Nicht mehr geregelt sind die folgenden Anforderungen an Gemüse: Gemüse muss sauber, unversehrt und sortentypisch, normal entwickelt und erntereif sowie, wenn gewaschen, gut abgetropft sein und darf nicht mit Wasser beschwert werden (Art. 6 der geltenden Verordnung über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte). Diese Erzeugnisse sind gesundheitlich unbedenklich und erfüllen somit die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen. Diese Bestimmungen sind für den Gesundheitsschutz nicht relevant und auch nicht mehr zeitgemäss.

Die Algen (Grün-, Braun- und Rotalgen) und die essbaren, gekeimten Samen (Keimlinge) werden neu nicht mehr in einem separaten Abschnitt geregelt, sondern als Gemüseart unter Art. 22 Abs. 2 Bst. i (Algen) respektive j (Keimlinge) aufgeführt. Materiell bleiben die bisherigen Definitionen unverändert.

Der Begriff „ Keimlinge“ ist als Überbegriff zu verstehen und umfasst insbesondere Sprossen, Schösslinge oder Kresse. Die spezifischen hygienischen Anforderungen an Keimlinge wie auch für Sprossen sowie die klare Umschreibung, welche Erzeugnisse als Sprossen gelten, sind in der Hygieneverordnung geregelt.

Im Art. 24 werden auch die zu Lebensmittelzwecken geeigneten Mikroalgen aufgeführt (aktuell in der Verordnung über Speziallebensmittel). Zusätzlich wird neu die Alge Apha-

nizomenon flos-aquae (AFA-Alge) aufgenommen mit einer Höchstmenge an Microcystinen von maximal 2 Mikrogramm pro Tagesration für Erwachsene.

7 SR...