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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 112Fedlex · Erläuternder Bericht

Koffein gilt neu als Aroma und wird nicht mehr in dieser Verordnung geregelt. Ein Zusatz muss die allgemein gültigen Anforderungen erfüllen d.h. er muss gesundheitlich unbedenklich sein und die Kennzeichnung hat gemäss der Lebensmittelinformationsverordnung zu erfolgen. Artikel 17 Absatz 2 und Anhang 2 Ziffer 1 der geltenden Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse wird deshalb nicht in diese Verordnung überführt.

7. Kapitel: Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte, Teigwaren

Art. 61 – 73

Unter diesem Kapitel sind die in der Verordnung über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse aufgeführten Bestimmungen zu Getreide, Hülsenfrüchten, Müllereiprodukten und Teigwaren aufgeführt. Es wurden keine materiellen Änderungen vorgenommen.

Die Bestimmungen bezüglich Stärke und Maltodextrin werden aufgehoben. Diese sind aufgrund des Wegfalls des Positivprinzips überflüssig.

8. Kapitel: Backwaren

Art. 74 - 80

Unter dem 8. Kapitel werden die Anforderungen an die Backwaren wiedergegeben, ohne materiellen Änderungen. Im geltenden Recht sind diese in der Verordnung über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse geregelt.

9. Kapitel: Zuckerarten, Erzeugnisse aus Zuckerarten

Art. 81 – 92/Anhänge 8 und 9

Die Bestimmungen über die Zuckerarten sind in diesem Kapitel aufgeführt. Folgende Zuckerarten werden in die Verordnung über neuartige Lebensmittel überführt: Trehalose, Isomaltulose und D-Tagatose.

Der Ahornsirup wird als sirupartiges Erzeugnis neu hier geregelt (im geltenden Recht in der Verordnung über alkoholfreie Getränke).

Es wurde umgruppiert, jedoch ohne materielle Änderungen vorzunehmen.

10. Kapitel: Speisesalz, Gewürze, Essig, Suppen, Saucen, Mayonnaisen, Salat- und Proteinprodukte

Art. 93 - 129/ Anhänge 10 und 11

Unter diesem Kapitel werden alle nicht süssenden Lebensmittel aufgeführt, welche anderen Lebensmitteln zur Geschmacksgebung zugesetzt werden (im geltenden Recht: Verordnung über Suppen, Gewürze und Essig). Weiter enthält es die Hefen, inkl. Nährhefen (im geltenden Recht: Verordnung über Speisepilze und Hefe und Verordnung über Speziallebensmittel) sowie Produkte aus Pflanzenproteinen (im geltenden Recht: Verordnung über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse). Es wurden keine materiellen Änderungen vorgenommen, die die bisherigen Bestimmungen wurden jedoch umgruppiert.