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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 113Fedlex · Erläuternder Bericht
Neu werden hier auch die Küchenkräuter aufgeführt (bisher unter den Gemüsearten). Im Gegensatz zu den Gewürzen, handelt es sich bei den Küchenkräutern um frische, aromaintensive Pflanzen und Pflanzenteile, welche zum Zweck der Geschmacksgebung verwendet werden.
11. Kapitel: Pudding, Crème Art. 130 - 131
Unter diesem Kapitel werden «Desserts» aufgeführt, wie Puddings und Crèmen. Es handelt sich bisherige Bestimmungen, die schweizspezifisch sind. Es wurden keine materiellen Änderungen vorgenommen.
12. Kapitel Anpassung der Anhänge Art. 132
Die verschiedenen Anhänge enthalten technische Anforderungen an die diversen Erzeugnisse. Um technischen Handelshemmnissen vorzubeugen, hat das BLV die Möglichkeit, die Anhänge regelmässig anzupassen, wenn die technischen, wissenschaftlichen oder ökonomischen Rahmenbedingungen dies erfordern.
13. Kapitel Schlussbestimmungen Art. 133 - 135
Die Verordnungen, deren Bestimmungen in diese Verordnung überführt werden, werden aufgehoben.
Die Übergangsbestimmungen werden für das gesamte Revisionspaket in Artikel 90 der neuen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung geregelt.