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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 115Fedlex · Erläuternder Bericht

wird die Angabe der Kategorie des Fanggerätes zwingendes Kennzeichnungselement auf Verpackungen von Fischereierzeugnissen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b VLtH). Neu werden anstelle der Angabe des Produktionslandes bei Meeresfisch die Angabe des Namens des entsprechenden FAO Fanggebietes gefordert (vgl. Art. 15 Abs. 5 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, LIV). Für Fischereierzeugnisse aus Binnenfischerei und Aquakultur bleibt die Angabe des Produktionslandes gemäss Artikel 15 LIV unverändert beibehalten.

In der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Schelbert wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass deren Umsetzung für KMU verhältnismässig sein muss. Dies wird erreicht, indem darauf geachtet wird, dass nur gekennzeichnet werden soll, was für die Konsumentinnen und Konsumenten wesentlich ist. Aus diesem Grund soll beispielsweise die schriftliche Deklaration des Fanggerätes im Offenverkauf nicht verlangt werden. Die Information soll jedoch auf andere Weise gewährleistet sein wie z.B. durch mündliche Auskunft.

Die Begriffsbestimmung von Milch hat immer wieder zu Auslegungsdifferenzen geführt, weshalb entschieden wurde, Milch als das ganze Gemelk der dazu geeigneten Säugetiere nach Artikel 2 Buchstabe a dieser Verordnung (Ziegen, Schafe, etc.) zu umschreiben. Die Ausweitung der Definition von Milch von Kühen auf Milch aller Säugetiere nach Artikel 2 Buchstabe a ist ist neu. Sie hat jedoch den Vorteil, dass klarer wird, dass die allgemeinen Anforderungen an Milch und Milchprodukte für die Erzeugnisse aller Tierarten sinngemäss gelten. Künftig ist jedoch wichtig, zwischen der Definition und der Kennzeichnung zu unterscheiden. Mit Bezug auf die Sachbezeichnung gilt weiterhin, dass Kuhmilch als "Milch" und Erzeugnisse aus Kuhmilch ohne Hinweis darauf, dass die verwendete Milch von Kühen stammt, gekennzeichnet werden können. Bei Milch und Milchprodukten anderer Säugetiere muss weiterhin explizit die Tierart (z.B. Ziegenmilch) mit angegeben werden. Die bisherigen separaten Bestimmungen für Milch und Milchprodukte anderer Säugetierarten wurden in die gemeinsamen allgemeinen Bestimmungen überführt.

Die Bestimmungen zu Honig wurden weitgehend den Anforderungen der Honigrichtlinie der EU (Richtlinie 2001/110/EG4) angepasst. Neu wird gefilterter Honig aufgenommen. Gefilterter Honig ist qualitativ nicht vergleichbar mit Honig, der nicht filtriert wurde, da aufgrund des Herausfilterns des Pollens seine Herkunft nicht mehr bestimmt werden kann.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Abkürzung: VLtH

Die Abkürzung VLtH ist seit langem gebräuchlich und wird von Fachleuten in der Verwaltung wie auch der Privatwirtschaft verwendet. Es drängt sich daher auf, diese Bezeichnung offiziell einzuführen.

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1385/2013, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86.

4 Richtlinie 2001/110/ EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig, ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2014/63, ABl. L 164 vom 03.6.2014, S. 1.