Berichte

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 195Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

In den Tabellen in Anhang 1 wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr.

2073/2005 der Begriff „Grenzwert“ verwendet, dieser Begriff ist nicht identisch mit der geltenden Definition für Grenzwerte. In der EU werden im Englischen und Französischen die Begriffe „limits" resp. "limites“ verwendet.

Anhang 1

Der neue Anhang 1 „Mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel“ folgt im Aufbau Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Durch die neue Darstellung vereinfacht sich der direkte Vergleich mit den europäischen Vorgaben. Ebenfalls wird durch die identische Nummerierung der mikrobiologischen Kriterien in Anhang 1 Teil 1 und 2 analog derjenigen in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 eine einfache und eindeutige Referenzierung möglich.

In Teil 1 sind die Lebensmittelkriterien definiert. Inhaltlich bleiben die bereits bestehenden Werte unverändert. Unter 1.18 wird der Begriff „Sprossen“ durch den Begriff „Keimlinge“ ersetzt. Dies entspricht dem Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Keimlinge für den menschlichen Verzehr werden durch die Keimung von Samen gewonnen und zumeist in Form von Sprossen, Schösslingen oder Kressen konsumiert. Als Sprossen gilt das Produkt, welches durch die Keimung von Samen in Wasser oder einem anderen Medium entsteht,

und das vor der Bildung vollständiger Laubblätter geerntet wird, um als Lebensmittel mit dem Samen verzehrt zu werden. Der Begriff „ Keimlinge“ ist somit als Überbegriff zu verstehen und umfasst (auch in Bezug auf die Analysen) alle diese Erzeugnisse.

Unter Punkt 1.21 werden neu analog der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 die Staphylokokken-Enterotoxine als Lebensmittelsicherheitskriterium für Käse, Milch- und Molkepulver gemäss den Kriterien für koagulasepositive Staphylokokken in Teil 2.2 des Anhang 1 aufgenommen. Bisher ist in der HyV in Anhang 3 unter den Punkten 5 – 8 lediglich festgelegt,

dass bei der Überschreitung des Werts von 100 000 KBE/g koagulasepositiven Staphylokokken die Partie auf Staphylokokken-Enterotoxine zu untersuchen ist.

Teil 2 von Anhang 1 legt die Prozesshygienekriterien fest. Neu aufgenommen werden unter 2.1 die Kriterien für Schlachttierkörper. Die bisher gültige „Anleitung – Durchführung von mikrobiologischen Untersuchungen im Rahmen der Selbstkontrolle von Schlachtbetrieben“ vom 3. Oktober 2006, die vom ehemaligen BVET erstellt worden ist, hat das Vorgehen zur Bestimmung des Oberflächenkeimgehaltes von Schlachttierkörpern bislang geregelt. Neu werden die gesetzlich geforderten Parameter mit einer Ausnahme unverändert in der HyV aufgeführt. Einzig das Kriterium für Salmonella auf Schweineschlachttierkörpern wird verschärft, um dem erhöhten Gesundheitsrisiko beim Verzehr von Schweinefleisch Rechnung zu tragen. Das Vorgehen bei der Probenahme wird weiterhin in der Anleitung geregelt.

Ebenfalls wird mit der vorliegenden Revision ein Prozesshygienekriterium für Campylobacter eingeführt. Dieses neue Prozesshygienekriterium für Campylobacter bei Geflügelschlachttierkörpern von Masthähnchen trägt der erhöhten Häufigkeit von Erkrankungen beim Menschen Rechnung, die durch den Konsum von mit diesen Keimen belasteten Geflügel-

schlachtprodukten verursacht wurden. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Massnahmen in Bezug auf die Campylobacter-Bekämpfung soll künftig auf Stufe Schlachtung eine optimale Schlachthygiene sichergestellt werden. Bei Überschreitung des Prozesshygienekriteriums sind zudem gezielte Massnahmen zur Keimreduktion vorzusehen.