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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1066Fedlex · Vorlage

a. «Halb-Ziegenkäse» oder «Halb-Schafkäse», wenn die für die Fabrikation bestimmte Milch mindestens aus 500 g pro Kilogramm Ziegenmilch oder Schafmilch besteht;

b. «Käse mit Zugabe von X % Ziegenmilch» oder «Käse mit Y % Schafmilch», wenn der Milch, die für die Fabrikation bestimmt ist, weniger als 500 g Ziegen- oder Schafmilch pro Kilogramm Milch zugegeben wird.

Art. 64 Stempeln der Käserinde

Zum Stempeln von Käserinde dürfen verwendet werden:

a. die nach der Zusatzstoffverordnung vom …27 zum Färben von Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe;

b. Ultramarin (CI-Nr. 77007);

c. Methylviolett B (CI-Nr. 42535).

Art. 65 Geriebener Käse und Käsemischungen

1 Geriebener Käse und Käsemischungen für Fondue, Käsekuchen und ähnliche Produkte dürfen nur Käse enthalten.

2 Das Mitreiben von Käserinde ist verboten.

4. Abschnitt: Käseerzeugnisse

Art. 66 Käsezubereitungen

Käsezubereitungen sind Produkte aus Käse mit Zutaten.

Art. 67 Anforderungen an Käsezubereitungen

Der Käseanteil im Endprodukt muss mehr als 500 g pro Kilogramm betragen.

Art. 68 Fertig-Fondue

Fertig-Fondue ist ein Erzeugnis, das aus Käse und weiteren Zutaten unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess hergestellt wird.

Art. 69 Anforderungen an Fertig-Fondue

1 Es muss folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweisen:

a Die Trockenmasse muss mindestens 300 g pro Kilogramm Endprodukt betragen.

27 SR ...