Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1066Fedlex · Vorlage
a. «Halb-Ziegenkäse» oder «Halb-Schafkäse», wenn die für die Fabrikation bestimmte Milch mindestens aus 500 g pro Kilogramm Ziegenmilch oder Schafmilch besteht;
b. «Käse mit Zugabe von X % Ziegenmilch» oder «Käse mit Y % Schafmilch», wenn der Milch, die für die Fabrikation bestimmt ist, weniger als 500 g Ziegen- oder Schafmilch pro Kilogramm Milch zugegeben wird.
Art. 64 Stempeln der Käserinde
Zum Stempeln von Käserinde dürfen verwendet werden:
a. die nach der Zusatzstoffverordnung vom …27 zum Färben von Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe;
b. Ultramarin (CI-Nr. 77007);
c. Methylviolett B (CI-Nr. 42535).
Art. 65 Geriebener Käse und Käsemischungen
1 Geriebener Käse und Käsemischungen für Fondue, Käsekuchen und ähnliche Produkte dürfen nur Käse enthalten.
2 Das Mitreiben von Käserinde ist verboten.
4. Abschnitt: Käseerzeugnisse
Art. 66 Käsezubereitungen
Käsezubereitungen sind Produkte aus Käse mit Zutaten.
Art. 67 Anforderungen an Käsezubereitungen
Der Käseanteil im Endprodukt muss mehr als 500 g pro Kilogramm betragen.
Art. 68 Fertig-Fondue
Fertig-Fondue ist ein Erzeugnis, das aus Käse und weiteren Zutaten unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess hergestellt wird.
Art. 69 Anforderungen an Fertig-Fondue
1 Es muss folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweisen:
a Die Trockenmasse muss mindestens 300 g pro Kilogramm Endprodukt betragen.
27 SR ...