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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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d. Die Zugabe von fruchtarteigenen Restaurationsaromen, Fruchtfleisch und
Zellen zu Fruchtsaft und Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat sowie die Zugabe von wieder hinzugefügten Weinsäuresalzen zu Traubensaft sind erlaubt.
e. Die Zugabe von Zuckerarten ist verboten.
f. Aromen, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft und im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
g. Die lösliche Trockenmasse von Fruchtsaft aus Konzentrat muss dem Mindest-
brixwert für wiederhergestellte Fruchtsäfte nach Anhang 3 entsprechen; wird Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat aus einer in Anhang 3 nicht aufgeführten Frucht hergestellt, so muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde, entsprechen.
h. Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen; ausgenom-
men ist Limettensaft, der aus der ganzen Frucht gewonnen werden kann.
i. Wird Fruchtsaft aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale herge-
stellt, so dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein; ausgenommen sind Fälle, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können.
j. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat muss mit geeigneten Verfahren herge-
stellt werden, sodass er die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes aufweist.
k. Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat und mit Wasser extrahiertem
Fruchtsaft dürfen zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 g/l Zitronen- oder Limettensaft oder konzentrierter Zitronen- oder Limettensaft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zugesetzt werden.
2 Für konzentrierten, getrockneten und verdünnten Fruchtsaft, der für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist, gelten folgende Anforderungen:
a. Konzentrierter Fruchtsaft muss mindestens auf die Hälfte des Volumens des
ursprünglichen Fruchtsaftes reduziert sein.
b. Aromen, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
c. Sie dürfen zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 g/l Zitronen- oder
Limettensaft oder konzentrierten Zitronen- oder Limettensaft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, enthalten.
d. Bei verdünntem Fruchtsaft muss der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis min-
destens 50 Massenprozent betragen.
e. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Absatz 1 sinngemäss.