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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Art. 19 Sachbezeichnung

1 Enthält ein Fruchtsaft zwei oder mehr Fruchtsaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Fruchtsaftgemisch», «Mehrfruchtsaft»); ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten in absteigender Reihenfolge des Volumens entsprechend den Angaben in der Zutatenliste (z. B. «Saft aus Orangen und Aprikosen»).

2 Absatz 1 gilt nicht für die Zugabe von Zitronen- oder Limettensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks eines Fruchtsafts.

3 Apfel- und Birnensaft und deren Mischungen dürfen als «Kernobstsaft», «Obstsaft» oder «Süssmost» bezeichnet werden.

4 Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z. B. «Gravensteiner-Apfelsaft»), so muss deren Saftanteil im Endprodukt mindestens 80 Massenprozent betragen.

5 Bei getrocknetem Fruchtsaft kann «getrocknet» durch «in Pulverform» ersetzt und durch die Angabe der angewandten Sonderbehandlung ergänzt oder ersetzt werden (z. B. «gefriergetrocknet»).

6 Bei Fruchtsaft und Fruchtmark, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anhang 3 aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anhang3 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.

2. Kapitel: Gemüsesaft

Art. 20 Gemüsesaft

1 Gemüsesaft ist ein unverdünntes, gärfähiges, unvergorenes oder milchsauer vergorenes Erzeugnis, das durch ein mechanisches Verfahren oder durch enzymatische Methoden und Nachextraktion aus gesundem und sauberem Gemüse gewonnen worden und für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist.

2 Er ist auch der aus konzentriertem reinem Gemüsesaft oder Gemüsemark hergestellte Saft, der mit Trinkwasser auf den ursprünglichen Gehalt rückverdünnt worden ist.

3 Gemüsemark ist ein gärfähiges, unvergorenes oder milchsauer vergorenes Erzeugnis, das aus dem passierten geniessbaren Teil des Gemüses ohne Abtrennung des Saftes gewonnen wird.

4 Konzentrierter Gemüsesaft ist ein Erzeugnis aus Gemüsesaft, dem auf physikalischem Weg Wasser entzogen worden ist.

5 Getrockneter Gemüsesaft ist Gemüsesaft, dem das Wasser auf physikalischem Weg praktisch vollständig entzogen worden ist.