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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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5. Titel: Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, entcoffeinierter Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee sowie Instant- und Fertiggetränke auf Basis dieser Erzeugnisse

1. Kapitel: Kaffee und Kaffee-Ersatzmittel

1. Abschnitt: Rohkaffee

Art. 38 Rohkaffee

Rohkaffee (grüner Kaffee) ist der von der Fruchtschale vollständig und von der Samenschale nahezu vollständig befreite reife Samen des Kaffeestrauches (Gattung Coffea).

Art. 39 Anforderungen

1 Rohkaffee darf nicht mehr als 13 Massenprozent Wasser sowie nicht mehr als 5 Massenprozent Verunreinigungen (schwarze oder sonst wie verdorbene oder beschädigte Kaffeebohnen, Schalen oder Fremdkörper) enthalten.

2 Rohkaffee darf mechanisch geglättet und poliert werden.

2. Abschnitt: Röstkaffee

Art. 40 Röstkaffee

Röstkaffee ist gerösteter Rohkaffee.

Art. 41 Anforderungen

1 Röstkaffee darf nicht mehr als 1 Massenprozent verkohlte Bohnen und nicht mehr als 5 Massenprozent Wasser enthalten.

2 Röstkaffee muss, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt ergeben.

3. Abschnitt: Entcoffeinierter Kaffee

Art. 42 Entcoffenierter Kaffee

Entcoffeinierter Kaffee (coffeinfreier Kaffee) ist Roh- oder Röstkaffee, der nach der Röstung einen Coffeingehalt von höchstens 0,1 Massenprozent, bezogen auf die Trockensubstanz, aufweist.