Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1217Fedlex · Vorlage
4. Titel: Aromatisierte Getränke
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmung
Art. 28
1 Aromatisierte Getränke dürfen lebende Bakterienkulturen enthalten, die für die spezifischen Eigenschaften eines aromatisierten Getränks geeignet sind und die Anforderungen gemäss Anhang 5 erfüllen.
2 Auf den Zusatz von lebenden Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden:
a. unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des ICSP (International Committee on Systematics of Prokaryotesfn); oder
b. mit dem Hinweis «mit Milchsäurebakterien».
2. Kapitel: Sirup
Art. 29 Definitionen
1 Sirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Zutaten wie Trinkwasser, Gewürzen, Kräutern, essbaren Blüten, Gemüse, Früchten oder Aromen unter Zugabe von Zuckerarten hergestellt wird. Anstelle von Gewürzen, Kräutern, Gemüse oder Früchten dürfen auch deren Extrakte verwendet werden.
2 Grenadinesirup (Grenadine) ist ein Sirup, der im Wesentlichen mit Säften von roten Früchten sowie mit Vanille oder deren Extrakten und eventuell mit Zitronensaft aromatisiert ist.
3 Fruchtsirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Fruchtsaft oder dessen Konzentraten unter Zugabe von Zuckerarten nach dem Koch- oder Kaltlöseverfahren hergestellt wird.
Art. 30 Anforderungen
1 Die lösliche Trockenmasse von Sirup und Fruchtsirup muss mindestens 60 Massenprozent betragen.
2 Fruchtsirup muss mindestens 30 Massenprozent Fruchtsaft enthalten.
Art. 31 Sachbezeichnung
1 Enthält ein Fruchtsirup mehrere Fruchtsaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «gemischter Fruchtsirup»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Orangen-Aprikosen-Sirup»).
2 Für Sirup nach Artikel 29 Absatz 1 gilt Absatz 1 sinngemäss.