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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1218Fedlex · Vorlage
3. Kapitel: Pulver und Konzentrat zur Herstellung alkoholfreier Getränke
Art. 32 Pulver und Konzentrat zur Herstellung alkoholfreier Getränke
1 Pulver zur Herstellung von alkoholfreien Getränken ist ein trockenes Erzeugnis, das durch Zugabe von Wasser ein alkoholfreies Getränk nach den Artikeln 16 Absatz 5, 24 oder 35 Buchstabe b ergibt.
2 Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Getränken ist ein halbflüssiges oder flüssiges Erzeugnis in konzentrierter Form, das durch Zugabe von Wasser ein alkoholfreies Getränk nach den Artikeln 16 Absatz 5, 24 oder 35 Buchstabe b ergibt.
Art. 33 Anforderungen
Pulver zur Herstellung von alkoholfreien Getränken darf Kalium- oder Natriumhydrogencarbonat zur Erzeugung von Kohlendioxid enthalten.
Art. 34 Sachbezeichnung
An Stelle der Sachbezeichnung «Pulver zur Herstellung einer Limonade» oder «Konzentrat zur Herstellung einer Limonade» dürfen auch Wortkombinationen wie «Brausepulver» oder «Limonadenpulver» verwendet werden.
4. Kapitel: Instant- und Fertiggetränke
Art. 35 Definitionen
Als Instant- und Fertiggetränke gelten insbesondere:
a. küchen- oder genussfertige Getränke wie «Getränke auf Aloe-Vera-Basis» oder «Erfrischungsgetränke auf Aloe-Vera-Basis»;
b. Getränke aus Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser und Fruchtsaft oder Aromen mit oder ohne Zugabe von Zuckerarten (Limonaden und Erfrischungsgetränke);
c. energieliefernde Fertiggetränke mit Coffein oder coffeinhaltigen Lebensmitteln mit oder ohne Zugabe von Taurin, Glucuronolacton oder Inosit;
d. Sojadrink, der aus dem gefilterten oder dekantierten und gekochten wässerigen Extrakt aus der eingeweichten und zermahlenen Sojabohne gewonnen wird und mit gesundheitlich unbedenklichen, geeigneten Mikroorganismen, allenfalls unter Zusatz von Zuckerarten als Gärungssubstrat, gesäuert werden kann;
e. Getreidedrink, der aus Wasser und Müllereiprodukten, mit oder ohne enzymatischer Verzuckerung, gewonnen wird (wobei die Enzyme vor dem Inverkehrbringen inaktiviert werden) und gefiltert oder dekantiert sowie mit gesundheitlich unbedenklichen, geeigneten Mikroorganismen gesäuert werden kann.