Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1223Fedlex · Vorlage
c. bei flüssigem Kaffee-Extrakt: 15–55 Massenprozent.
4 Kaffee-Extrakt in fester Form und in Pastenform darf keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten.
5 Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Massenprozent enthalten.
6 Entcoffeinierter Kaffee-Extrakt darf, auf die Trockensubstanz bezogen, höchstens 0,3 Massenprozent Coffein enthalten.
7 Für Extrakte aus behandeltem Kaffee gelten die Artikel 44 und 45 sinngemäss.
6. Abschnitt: Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze
Art. 48 Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze
Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze sind Pulver aus geeigneten gerösteten stärke- oder zuckerhaltigen Pflanzenteilen wie Zichorie, Getreide, Obst, Malz oder Eicheln oder aus Zuckerarten oder Melasse.
Art. 49 Anforderungen
Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze müssen mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthalten.
7. Abschnitt: Zichorien-Extrakt
Art. 50 Zichorien-Extrakt
Zichorien-Extrakt (löslicher Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zichorie) ist Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen wird.
Art. 51 Anforderungen
1 Der Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse muss betragen:
a. bei Zichorien-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.): mindestens 95 Massenprozent;
b. bei Zichorien-Extrakt in Pastenform: 70–85 Massenprozent;
c. bei flüssigem Zichorien-Extrakt: 25–55 Massenprozent.
2 Zichorien-Extrakt in fester Form und in Pastenform dürfen keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten.
3 Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 Massenprozent nicht überschreiten.