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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1223Fedlex · Vorlage

c. bei flüssigem Kaffee-Extrakt: 15–55 Massenprozent.

4 Kaffee-Extrakt in fester Form und in Pastenform darf keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten.

5 Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Massenprozent enthalten.

6 Entcoffeinierter Kaffee-Extrakt darf, auf die Trockensubstanz bezogen, höchstens 0,3 Massenprozent Coffein enthalten.

7 Für Extrakte aus behandeltem Kaffee gelten die Artikel 44 und 45 sinngemäss.

6. Abschnitt: Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze

Art. 48 Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze

Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze sind Pulver aus geeigneten gerösteten stärke- oder zuckerhaltigen Pflanzenteilen wie Zichorie, Getreide, Obst, Malz oder Eicheln oder aus Zuckerarten oder Melasse.

Art. 49 Anforderungen

Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze müssen mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthalten.

7. Abschnitt: Zichorien-Extrakt

Art. 50 Zichorien-Extrakt

Zichorien-Extrakt (löslicher Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zichorie) ist Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen wird.

Art. 51 Anforderungen

1 Der Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse muss betragen:

a. bei Zichorien-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.): mindestens 95 Massenprozent;

b. bei Zichorien-Extrakt in Pastenform: 70–85 Massenprozent;

c. bei flüssigem Zichorien-Extrakt: 25–55 Massenprozent.

2 Zichorien-Extrakt in fester Form und in Pastenform dürfen keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten.

3 Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 Massenprozent nicht überschreiten.