Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1219Fedlex · Vorlage
Art. 36 Anforderungen
1 Die Getränke nach Artikel 35 Buchstaben a–c und e können Zutaten wie Trinkwasser oder natürliches Mineralwasser, Zuckerarten, Maltodextrin, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat, Milch, vergorene Milch, Milchserum oder andere Milchprodukte enthalten.
2 Getränke nach Artikel 35 Buchstabe a oder Zutaten davon können mit gesundheitlich unbedenklichen, für Lebensmittelzwecke geeigneten Mikroorganismen fermentiert werden. Im Enderzeugnis müssen die für die Gärung eingesetzten Mikroorganismen inaktiviert worden sein.
3 Die Getränke nach Artikel 35 Buchstabe c:
a. müssen einen Energiewert von mindestens 190 kJ oder 45 kcal/100 ml aufweisen; ihre Energie muss überwiegend aus Kohlenhydraten stammen;
b. müssen einen Coffeingehalt von mehr als 25 mg/100 ml und höchstens 160 mg/Tagesration aufweisen; und
c. dürfen in Abweichung zur Verordnung des EDI vom ... über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln7 die Höchstmengen nach Anhang 6 nicht überschreiten, wenn Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Niacin, Vitamin B6, Pantothensäure oder Vitamin B12 zugesetzt werden. Massgebend für die Höchstmengen ist der Gehalt zum Zeitpunkt der Abgabe.
Art. 37 Kennzeichnung
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV8 sind anzugeben:
a. bei Getränken, die üblicherweise coffeinhaltig sind, deren Coffeingehalt jedoch weniger als 1 mg/l beträgt: der Hinweis, dass das Getränk kein Coffein enthält (z. B. «coffeinfrei»); der Hinweis ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen;
b. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg/l und höchstens 150 mg/l: zumindest der Hinweis «coffeinhaltig»;
c. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l: der genaue Coffeingehalt und zusätzlich die Angaben nach Anhang 2 Teil B Ziffer 4 LIV;
d. für coffeinhaltige Fertiggetränke gemäss Artikel 35 Buchstabe c zudem:
1. ein Hinweis, dass das Getränk wegen des erhöhten Coffeingehalts nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollte,
2. die Nährwertkennzeichnung nach den Artikeln 21–27 LIV; dabei sind die Gehalte an Vitaminen zum Zeitpunkt der Abgabe anzugeben,
3. der Gehalt an Taurin und Glucuronolacton in mg/100 ml oder deren prozentualer Anteil,
7 SR …
8 SR …