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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1219Fedlex · Vorlage

Art. 36 Anforderungen

1 Die Getränke nach Artikel 35 Buchstaben a–c und e können Zutaten wie Trinkwasser oder natürliches Mineralwasser, Zuckerarten, Maltodextrin, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat, Milch, vergorene Milch, Milchserum oder andere Milchprodukte enthalten.

2 Getränke nach Artikel 35 Buchstabe a oder Zutaten davon können mit gesundheitlich unbedenklichen, für Lebensmittelzwecke geeigneten Mikroorganismen fermentiert werden. Im Enderzeugnis müssen die für die Gärung eingesetzten Mikroorganismen inaktiviert worden sein.

3 Die Getränke nach Artikel 35 Buchstabe c:

a. müssen einen Energiewert von mindestens 190 kJ oder 45 kcal/100 ml aufweisen; ihre Energie muss überwiegend aus Kohlenhydraten stammen;

b. müssen einen Coffeingehalt von mehr als 25 mg/100 ml und höchstens 160 mg/Tagesration aufweisen; und

c. dürfen in Abweichung zur Verordnung des EDI vom ... über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln7 die Höchstmengen nach Anhang 6 nicht überschreiten, wenn Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Niacin, Vitamin B6, Pantothensäure oder Vitamin B12 zugesetzt werden. Massgebend für die Höchstmengen ist der Gehalt zum Zeitpunkt der Abgabe.

Art. 37 Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV8 sind anzugeben:

a. bei Getränken, die üblicherweise coffeinhaltig sind, deren Coffeingehalt jedoch weniger als 1 mg/l beträgt: der Hinweis, dass das Getränk kein Coffein enthält (z. B. «coffeinfrei»); der Hinweis ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen;

b. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg/l und höchstens 150 mg/l: zumindest der Hinweis «coffeinhaltig»;

c. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l: der genaue Coffeingehalt und zusätzlich die Angaben nach Anhang 2 Teil B Ziffer 4 LIV;

d. für coffeinhaltige Fertiggetränke gemäss Artikel 35 Buchstabe c zudem:

1. ein Hinweis, dass das Getränk wegen des erhöhten Coffeingehalts nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollte,

2. die Nährwertkennzeichnung nach den Artikeln 21–27 LIV; dabei sind die Gehalte an Vitaminen zum Zeitpunkt der Abgabe anzugeben,

3. der Gehalt an Taurin und Glucuronolacton in mg/100 ml oder deren prozentualer Anteil,

7 SR …

8 SR …