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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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4. die vorgesehene Tagesration (z. B. «nicht mehr als zwei Dosen pro Tag konsumieren»).
2 Die Sachbezeichnung besteht:
a. bei Erzeugnissen, die mehrere Fruchtsaftarten oder Aromen enthalten:
1. aus einem Hinweis, der auf die Art des Erzeugnisses schliessen lässt (z. B. «Limonade mit Fruchtsäften» oder «trinkfertiges Getränk mit Fruchtaromen» oder «trinkfertiges Getränk mit Fruchtsäften» oder «Erfrischungsgetränk mit Fruchtaromen»), oder
2. aus der Angabe der verwendeten Fruchtsäfte oder Aromen in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Limonade mit Orangen- und Zitronensaft» oder «Limonade mit Orangen- und Zitronenaroma» oder «Erfrischungsgetränk mit Orangen- und Zitronensaft» oder «Erfrischungsgetränk mit Orangen- und Zitronenaroma»;
b. bei Sojadrink und Getreidedrink:
1. aus dem Hinweis «x-Drink», «Getreidedrink aus x» oder «Getränk auf x-Basis», wobei x für die Getreideart steht, oder
2. aus der Angabe der verwendeten Getreidearten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Reis-Hafer-Drink» oder «Getreidedrink aus Reis und Hafer»), wenn ein Getreidedrink aus mehreren Getreidearten hergestellt wurde.
3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und 2 gilt nicht für die Zugabe von Zitronen- oder Limettensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks eines Fruchtsafts.
4 Zulässig sind:
a. bei Limonaden:
1. bei einem Fruchtsaftanteil von weniger als 4 Massenprozent: die Sachbezeichnung wie «Limonade mit Zitronenaroma» oder «Erfrischungsgetränk mit Zitronenaroma»,
2. ab einem Fruchtsaftanteil von 4 Massenprozent: der Hinweis auf den Gehalt an Fruchtsaft (z. B. «Limonade mit Zitronensaft» oder «Limonade mit Orangensaft» oder «Erfrischungsgetränk mit Zitronensaft» oder «Erfrischungsgetränk mit Orangensaft»); der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis ist in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung anzugeben;
b. für coffeinhaltige Fertiggetränke gemäss Artikel 35 Buchstabe c zudem:
1. die Sachbezeichnungen «coffeinhaltiges Erfrischungsgetränk», «Energydrink» oder «Energy Drink», und
2. die Angabe «Energy Shots» bei coffeinhaltigen Fertiggetränken in Portionen unter 100 ml;
c. bei Getränken, zu deren Herstellung natürliches Mineralwasser verwendet
wird: die Erwähnung des Ursprungs des betreffenden Mineralwassers in der Sachbezeichnung; die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.