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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Art. 43 Anforderungen
1 Dem Kaffee dürfen nur Stoffe zugegeben werden, die durch die Extraktion unerwünschterweise entzogen worden sind. Die zugegebenen Mengen dürfen nicht grösser sein als die entzogenen Mengen.
2 Der Wassergehalt darf nicht höher sein als:
a. 13 Massenprozent bei entcoffeiniertem Rohkaffee;
b. 5 Massenprozent bei entcoffeiniertem Röstkaffee.
3 Entcoffeinierter Kaffee muss, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt ergeben.
4. Abschnitt: Behandelter Kaffee
Art. 44 Behandelter Kaffee
Behandelter Kaffee muss sich von Kaffee nach den Artikeln 38–41 analytisch oder in seiner physiologischen Wirkung dadurch unterscheiden, dass ihm andere Stoffe als Coffein entzogen wurden oder dass er sonst in seinen Eigenschaften wesentlich verändert ist.
Art. 45 Anforderungen
1 Die Bestimmungen der Artikel 38–41 gelten sinngemäss.
2 Für entcoffeinierten behandelten Kaffee gelten die Artikel 42 und 43 sinngemäss.
5. Abschnitt: Kaffee-Extrakt
Art. 46 Kaffee-Extrakt
Kaffee-Extrakt (löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee) ist der mehr oder weniger konzentrierte Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion von Röstkaffee gewonnen wird.
Art. 47 Anforderungen
1 Kaffee-Extrakt darf, ausser fabrikationstechnisch nicht vermeidbaren unlöslichen Stoffen, lediglich die löslichen und aromatischen Anteile des Kaffees enthalten.
2 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.
3 Der Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse muss betragen:
a. bei Kaffee-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.): mindestens 95 Massenprozent;
b. bei Kaffee-Extrakt in Pastenform: 70–85 Massenprozent;