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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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5 Zur Herstellung von Früchtetee sind nur die Früchte zulässig, die in Artikel 19 der Verordnung des EDI vom ... über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, daraus hergestellte Lebensmittel und Speisesalz10 aufgeführt sind. An Stelle der Vollfrucht dürfen auch Fruchtbestandteile (z. B. die Fruchtschale) verwendet werden.

6 Mischungen aus Kräuter-, Früchte- und Schwarztee sind gestattet. Die Färbung mit Frucht- und Gemüsesäften oder deren Konzentraten ist zulässig.

Art. 58 Sachbezeichnung und Kennzeichnung

1 Besteht Kräutertee oder Früchtetee aus einer Mischung von mehreren Pflanzen- oder Fruchtarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Kräuterteemischung»). Zulässig ist die Angabe der einzelnen Pflanzenarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Tee aus Pfefferminze, Zitronenmelisse und Apfelschale»).

2 Bei aromatisiertem Schwarz-, Kräuter- oder Früchtetee lautet die Sachbezeichnung «aromatisierter Tee (Kräutertee oder Früchtetee)» oder «Tee (Kräutertee oder Früchtetee) aromatisiert».

3. Kapitel: Instant- und Fertiggetränke auf Basis von Kaffee-Ersatzmitteln, Tee, entcoffeiniertem Tee, Mate, Kräuter- oder Früchtetee oder deren Extrakten oder Konzentraten

Art. 59 Definition

1 Instant- und Fertiggetränke auf Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee, entcoffeiniertem Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee oder deren Extrakten oder Konzentraten sind küchen- oder genussfertige Getränke wie «Eistee» oder «Erfrischungsgetränke mit Teeextrakt».

Art. 60 Sachbezeichnung und Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV11 sind anzugeben:

a. der Anteil an Extrakt in Massenprozenten oder bei trinkfertigen Erzeugnissen in g/l;

b. bei Getränken, die üblicherweise coffeinhaltig sind, deren Coffeingehalt jedoch weniger als 1 mg/l beträgt: der Hinweis, dass das Getränk kein Coffein enthält (z. B. «coffeinfrei»); der Hinweis ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.

10 SR ...

11 SR …