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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1227Fedlex · Vorlage
6. Titel: Alkoholische Getränke, einschliesslich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 61 Alkoholische Getränke
1 Als alkoholisches Getränk gilt jedes Getränk mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von über 0,5 Volumenprozent.
2 Die Definitionen der Alkoholgehalte für alle Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, sind in Anhang 7 aufgeführt.
3 Für die anderen Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang II Teil IV Nummer 4–12 der Verordnung (EG) Nr. 1308/201312 massgebend.
4 Für die anderen Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 massgebend.
Art. 62 Angabe des Alkoholgehalts
1 Der Alkoholgehalt alkoholischer Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss in «% vol» angegeben werden; der tatsächliche Gehalt darf vom angegebenen Gehalt um höchstens 0,5 Volumenprozent nach oben oder nach unten abweichen.
2 Auf der Etikette süsser alkoholischer Getränke mit beliebiger Zusammensetzung, die organoleptisch mit alkoholfreien Süssgetränken wie Limonaden, Tafelgetränken, Nektaren, Fruchtsäften oder Eistee verwechselt werden können, sind folgende Hinweise anzubringen:
a. «alkoholhaltiges Süssgetränk»;
b. «enthält x % vol Alkohol».
3 Die Angaben nach Absatz 2 müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden wie die Sachbezeichnung.
4 Für die Messung des Ethylalkoholgehalts gelten die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200613 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
12Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. De-
zember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007; ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.