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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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2 Er zeichnet sich beim Öffnen des Behältnisses durch das Entweichen von Kohlendioxid aus; dieses darf ausschliesslich aus der Gärung stammen.
3 In geschlossenen Behältnissen weist er bei 20 oC einen Überdruck von mindestens 3 bar auf, der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführen ist.
4 Er wird aus einer Cuvée mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 Volumenprozent hergestellt.
Art. 71 Perlwein
Perlwein ist Wein, der:
a. aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 Volumenprozent aufweist;
b. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 Volumenprozent aufweist;
c. in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist.
2. Abschnitt: Önologische Verfahren und Behandlungen
Art. 72 Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen
Die Erzeugnisse dieses Kapitels dürfen nur mit den önologischen Verfahren hergestellt oder behandelt werden, die in Anhang 8 aufgeführt sind; vorbehalten bleiben die Artikel 73 und 74.
Art. 73 Verschnitt und Assemblage
1 Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft.
2 Assemblage ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein gleichen Ursprungs oder gleicher Herkunft untereinander.
3 Nicht als Verschnitt oder Assemblage gilt:
a. die Anreicherung;
b. die Süssung;
c. bei Schaumwein die Beigabe einer Versanddosage oder einer Fülldosage.
4 Schweizer Wein darf nicht aus einem Verschnitt mit ausländischem Wein entstehen.
5 Für den Verschnitt von Schweizer Wein mit Schweizer Wein gilt:
a. Wein mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden;