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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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2. Kapitel: Bier, alkoholfreies Bier
1. Abschnitt: Bier
Art. 63 Bier
Bier ist ein alkoholisches, kohlensäurehaltiges Getränk, das aus Hopfen, gemälztem Getreide, Hefe und Wasser gewonnen wird.
Art. 64 Anforderungen
Bei der Herstellung von Bier dürfen folgende stärke- und zuckerhaltige Ausgangsstoffe verwendet werden:
a. Getreide wie Gerste, Weizen, Mais oder Reis;
b. Zucker, Invertzucker, Dextrose und Glucosesirup;
c. Stärke.
Art. 65 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung lautet «Bier».
2 Entsprechend dem Stammwürzegehalt werden auch folgende Sachbezeichnungen verwendet:
a. «Lagerbier» bei 10,0–11,5 Massenprozent;
b. «Spezialbier» bei mehr als 11,5 bis 14,0 Massenprozent;
c. «Starkbier» bei mehr als 14 Massenprozent.
3 Bier bis zu einem Alkoholgehalt von höchstens 3,0 Volumenprozent darf als «Leichtbier» bezeichnet werden.
4 Bier mit einem Kohlenhydratgehalt von höchstens 7,5 g/l und einem Alkoholgehalt von höchstens 4,5 Volumenprozent darf als «kohlenhydratarmes Bier» bezeichnet werden.
Art. 66 Übrige Kennzeichnung
1 Die Bezeichnung «milchsauer vergorenes Bier» oder «Gueuze» ist Bier vorbehalten, das während seiner Herstellung einer Milchsäuregärung unterzogen wurde.
2 Die Bezeichnung «...-bier» mit vorangestelltem Namen der Art des verarbeiteten pflanzlichen Stoffs ist Bier vorbehalten, das durch Einmaischen von Früchten, Gemüse oder Pflanzen oder durch Zugabe von Frucht- oder Gemüsesaft, Frucht- oder Gemüsesaftkonzentrat oder pflanzlichen Extrakten aromatisiert wurde. Die aromatisierenden Ausgangsstoffe dürfen im Enderzeugnis höchstens 10 Volumenprozent betragen.
3 Die Bezeichnung «Bier mit ...-aroma» ist Bier vorbehalten, das mit Aromen aromatisiert wurde.