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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1229Fedlex · Vorlage

2. Abschnitt: Alkoholfreies Bier

Art. 67 Alkoholfreies Bier

Alkoholfreies Bier ist Bier, dem der Alkohol entzogen ist oder bei dem die Gärung der Würze so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht.

Art. 68 Anforderungen

1 Alkoholfreies Bier darf aus Konzentrat durch Rückverdünnen hergestellt werden.

2 Für alkoholfreies Bier gelten die Anforderungen an Bier nach den Artikeln 63 und 64 sinngemäss.

3. Kapitel Wein, Schaumwein

1. Abschnitt: Definitionen und Anforderungen

Art. 69 Wein

1 Wein ist das Getränk, das durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

2 Roter Wein und Roséwein sind ausschliesslich aus blauen Trauben gewonnene Weine, die mehr oder weniger lang an der Maische vergoren und zur weiteren Gärung abgepresst werden. Vorbehalten bleibt Artikel 73 Absatz 6.

3 Weisser Wein ist Wein aus weissen Trauben oder aus vollständig süss gekelterten blauen Trauben.

4 Wein muss nach den allfälligen in Anhang 8 aufgeführten Anreicherungsprozessen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 Volumenprozent und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 Volumenprozent aufweisen.

5 Bei Schweizer Wein, der ohne Anreicherungsprozess gewonnen wird, darf der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent übersteigen.

6 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Angabe trägt, muss bezüglich der Mindest- und der Höchstwerte des vorhandenen Alkoholgehalts und des Gesamtalkoholgehalts dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.

Art. 70 Schaumwein

1 Schaumwein ist Wein, der gewonnen wird durch erste oder zweite alkoholische Gärung von:

a. frischen Weintrauben;

b. Traubenmost;

c. Wein.