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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Art. 2 Grundkontrollen

4 Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen nach Rücksprache mit den Kantonen Listen erstellen mit den Punkten, die es bei den Grundkontrollen zu überprüfen gilt, und den Beurteilungskriterien dieser Punkte.

Art. 3 Mindesthäufigkeit und Koordination der Grundkontrollen

Art. 4, Überschrift, Abs. 1 und 5

Kontrollen basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe und Stichproben

1 Zusätzlich zu den Grundkontrollen nach Artikel 3 werden Kontrollen basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe durchgeführt. Die Risiken werden namentlich aufgrund der folgenden Kriterien festgestellt:

a. Mängel bei früheren Kontrollen;

b. begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften;

c. wesentliche Änderungen auf einem Betrieb;

d. wesentliche Elemente, die im Rahmen der entsprechenden Grundkontrolle nicht kontrolliert werden konnten.

5 Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen nach Rücksprache mit den Kantonen technische Weisungen erstellen über die Durchführung der Kontrollen basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe und der Stichproben.

Art. 5 Regelung für kleine Betriebe

Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 gelten nicht für Ganzjahresbetriebe mit weniger als 0,25 Standardarbeitskräften und weniger als drei Grossvieheinheiten. Die Kantone bestimmen, mit welcher Häufigkeit diese Betriebe zu kontrollieren sind.

Anhang 1 Ziffer 1 wird wie folgt geändert:

1. Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz

Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf

GanzjahresbeSömmerungsb trieben etrieben 1.1 Hygiene in der pflanzlichen Verordnung vom 23. November

Primärproduktion 2005 über die Primärproduktion23

23 SR 916.020