Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1257Fedlex · Vorlage
Anhang 2 (Art. 16 Abs. 8 und 24 Abs. 2)
Zulässige Behandlungen und Stoffe
Für die Lebensmittel nach den Artikeln 16 Absätze 1–4, 6 und 8 sowie 24 Absatz 1 sind die folgenden Behandlungen und die folgenden Stoffe zulässig:
A. Behandlungen
1. mechanische Extraktionsverfahren,
2. die üblichen physikalischen Verfahren, einschliesslich der Extraktion des Wassers («In-line»-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsaftkonzentrate die Anforderungen gemäss Artikel 18 Absatz 1 erfüllen; bei Weintrauben ist die Extraktion des Wassers aus dem essbaren Teil der Früchte nicht zulässig,
3. bei Traubensaft aus mit Schwefeldioxid behandelten Trauben ist eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet.
B. Stoffe
1. pektolytische Enzyme,
2. proteolytische Enzyme,
3. amylolytische Enzyme,
4. Speisegelatine,
5. Tannine
6. Bentonite,
7. Kieselsol,
8. Kohle,
9. chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliche Polyamide, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Verordnung EG Nr. 1935/2004)24, im Einklang stehen,
10. chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch den Gehalt an limonoiden Glucosiden, Säure, Zucker (einschliesslich der Oligosaccharide) oder Mineralien erheblich zu vermindern.
24 ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4