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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1290Fedlex · Vorlage
d. die Anreicherung durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgt.
2. Der Zusatz von Fülldosage und der Zusatz von Versanddosage gelten nicht als An-
reicherung oder Süssung.
3. Die Süssung der Cuvée und ihrer Bestandteile ist untersagt.
4. Das Kohlendioxid im Schaumwein darf nur aus der alkoholischen Gärung der Cuvée
stammen, aus der der betreffende Wein bereitet wird. Diese Gärung darf nur durch den Zusatz von Fülldosage ausgelöst werden, sofern sie nicht zur direkten Verarbeitung von Trauben, Traubenmost oder teilweise vergorenem Traubenmost zu Schaumwein dient. Sie darf nur in Flaschen oder im Cuvéefass stattfinden.
5. Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Umfüllung durch Gegendruck ist gestat-
tet, sofern sich der Druck des Kohlendioxids im Schaumwein nicht erhöht.
6. Durch die Zugabe der Fülldosage darf der Alkoholgehalt von Schaum- und Perlwein
um höchstens 1,5 Volumenprozent und durch die Zugabe der Versanddosage um höchstens 0,5 Volumenprozent erhöht werden. Diese Erhöhung berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtalkoholgehalt der Cuvée und dem Gesamtalkoholgehalt des Schaumweins vor der etwaigen Hinzufügung der Versanddosage.