Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1289Fedlex · Vorlage
Anlage 12
ZUSÄTZLICHE EINSCHRÄNKUNGEN FÜR SCHAUMWEIN
A. Definitionen
1. Fülldosage: Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt
wird. Sie darf nur aus folgenden Erzeugnissen bestehen:
- Traubenmost,
- teilweise vergorenem Traubenmost,
- konzentriertem Traubenmost,
- rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder
- Saccharose und Wein.
2. Versanddosage: Erzeugnis, das dem Schaumwein zugesetzt wird, um einen bestimm-
ten Geschmack zu erzielen; sie darf nur aus folgenden Erzeugnissen bestehen, gegebenenfalls mit Zusatz von Weindestillat:
- Saccharose,
- Traubenmost,
- teilweise vergorenem Traubenmost,
- konzentriertem Traubenmost,
- rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,
- Wein,
- einer Mischung der aufgeführten Erzeugnisse.
B. Anforderungen
1. Die Anreicherung der Cuvée von Schaumwein ist nur am Herstellungsort gestattet,
sofern:
a. keiner der Bestandteile der Cuvée bereits angereichert wurde;
b. die Anreicherung in einem Arbeitsgang erfolgt;
c. der Alkoholgehalt der Cuvée um höchstens 2 Volumenprozent erhöht wird;