Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1289Fedlex · Vorlage

Anlage 12

ZUSÄTZLICHE EINSCHRÄNKUNGEN FÜR SCHAUMWEIN

A. Definitionen

1. Fülldosage: Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt

wird. Sie darf nur aus folgenden Erzeugnissen bestehen:

- Traubenmost,

- teilweise vergorenem Traubenmost,

- konzentriertem Traubenmost,

- rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder

- Saccharose und Wein.

2. Versanddosage: Erzeugnis, das dem Schaumwein zugesetzt wird, um einen bestimm-

ten Geschmack zu erzielen; sie darf nur aus folgenden Erzeugnissen bestehen, gegebenenfalls mit Zusatz von Weindestillat:

- Saccharose,

- Traubenmost,

- teilweise vergorenem Traubenmost,

- konzentriertem Traubenmost,

- rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,

- Wein,

- einer Mischung der aufgeführten Erzeugnisse.

B. Anforderungen

1. Die Anreicherung der Cuvée von Schaumwein ist nur am Herstellungsort gestattet,

sofern:

a. keiner der Bestandteile der Cuvée bereits angereichert wurde;

b. die Anreicherung in einem Arbeitsgang erfolgt;

c. der Alkoholgehalt der Cuvée um höchstens 2 Volumenprozent erhöht wird;