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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anlage 13
ZUSÄTZLICHE EINSCHRÄNKUNGEN FÜR LIKÖRWEIN
1. Teilweise vergorener Traubenmost, Wein und Traubenmost, die zur Herstellung von
Likörwein dienen, dürfen nur den önologischen Verfahren und Behandlungen unterzogen worden sein, die in dieser Anlage festgelegt sind.
2. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf sich nur aus der Verwendung der
Erzeugnisse nach Artikel 89 Absatz 2 ergeben.
3. Ferner sind zugelassen:
a) die Süssung mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, sofern die verwendeten Erzeugnisse nicht mit konzentriertem Traubenmost angereichert worden sind und die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 3 Volumenprozent beträgt;
b) der Zusatz von Alkohol, Destillat oder Brand gemäss Artikel 89Absatz 2, um die Verluste auszugleichen, die sich aus der Verdunstung während der Reifung ergeben.
4. Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse, die bei der Herstellung eines Likör-
weins verwendet werden, darf nicht weniger als 12 Volumenprozent betragen.