Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 133Fedlex · Vorlage

lung unterzogen wird. Das BLV erlässt Vorschriften dazu in einer technischen Weisung.

Art. 39 Sachüberschrift und Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 4

Verpflichtungen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben

1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe müssen sich an die Weisungen der Fleischkontrolle halten und sicherstellen, dass die Schlachttier- und Fleischuntersuchung unter angemessenen Bedingungen erfolgt.

2 Sie müssen insbesondere:

a. der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt fünf Werktage zum Voraus das Programm mit den vorgesehenen Schlachtzeiten und der Zahl der erwarteten Tiere mitteilen und ihr oder ihm wesentliche Änderungen des Programms am Vortag melden;

4 Soweit die Fleischkontrolle nicht obligatorisch ist, müssen Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe die hergestellten Lebensmittel selbst kontrollieren und sie entsorgen, wenn sie nicht den Vorschriften entsprechen.

Art. 42 Abs. 2 und Art. 43

Aufgehoben

Art. 46 Abs. 1 Bst. a

1 In Geflügel- und Kaninchenschlachtbetrieben kann die zuständige kantonale Behörde gestatten, dass das Betriebspersonal teilweise die Aufgaben der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art.

57) übernimmt, wenn:

a. der Betrieb mindestens zwölf Monate lang erfolgreich die gute Hygienepraxis und die Verfahren nach dem HACCP-Konzept angewandt hat;

Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Das BLV erstellt gemeinsam mit dem BLW und nach Anhörung der kantonalen Vollzugsbehörden sowie der Eidgenössischen Zollverwaltung Notfallpläne für das Krisenmanagement. Diese enthalten insbesondere Informationen über:

Art. 52 Pilotprojekte und neue Verfahren

Das BLV kann im Rahmen der Ziele dieser Verordnung die Durchführung von Pilotprojekten zur Erprobung neuer Konzepte der Hygienekontrolle von Tieren, Fleisch und Betrieben ermöglichen und für einzelne Betriebe neue Verfahren für die Durchführung der Fleischuntersuchung genehmigen.

Art. 54 Abs. 1 Bst. b und c

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist insbesondere verantwortlich für: