Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 129Fedlex · Vorlage
Art. 11 Abs. 3–5
3 Wird Gehegewild im Freien getötet und entblutet, so muss es anschliessend in einen bewilligten Schlachtbetrieb verbracht werden. Wird es im Freien ausgeweidet, so müssen die Eingeweide (Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle) gekennzeichnet und zusammen mit dem Schlachttierkörper zur Fleischuntersuchung vorgelegt werden.
4 Andere Tiere als Säugetiere und Vögel können auch ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Ergeben solche Schlachtungen mehr als 30 000 kg Fleisch pro Jahr, so müssen die Tiere in einem bewilligten Betrieb geschlachtet werden.
5 Jagdwild, mit Ausnahme von Hasen und Federwild, muss nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist Wild, das die Jägerin oder der Jäger direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an einen Einzelhandelsbetrieb im Inland zur direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt.
Gliederungstitel vor Art. 12
3. Abschnitt: Krankes oder verunfalltes Schlachtvieh und verunfalltes Jagdwild
Art. 12 Abs. 3
3 Die Kantone können festlegen, dass Schlachtungen von krankem Schlachtvieh in den von ihnen bezeichneten Schlachtbetrieben (Notschlachtbetrieben) durchgeführt werden.
Art. 13a Verunfalltes Jagdwild
Verunfalltes, noch lebend vorgefundenes Jagdwild ist nach dem Erlegen einer amtlichen Fleischuntersuchung zu unterziehen, wenn das Fleisch in Verkehr gebracht werden soll.
Art. 14 Zutritt zu Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben
Der Betrieb muss dafür sorgen, dass betriebsfremde Personen nicht ohne Erlaubnis Zutritt zu den Ställen, Arbeitsräumen und Lagerräumen haben.
Art. 15 Tiere die nicht zum Schlachten bestimmt sind
1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe müssen dafür sorgen, dass Tiere, die nicht zum Schlachten bestimmt sind oder für die ein Schlachtverbot gilt, keinen Zugang zur Schlachtanlage haben.
2 Tiere, die in einem Schlachtbetrieb ausgeladen worden sind, müssen dort geschlachtet werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann ausnahmsweise bewilligen, dass die Tiere wieder wegtransportiert werden.