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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Art. 18 Abs. 1 und 3

1 Die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse müssen spätestens nach der Fleischuntersuchung in einen Kühlraum verbracht werden, ausser sie sollen vor der Kühlung zerlegt werden. Die Temperaturabsenkung muss kontinuierlich vorgenommen werden; die Temperatur muss bei Schlachttierkörpern 7 °C oder tiefer, bei Hausgeflügel und Hauskaninchen 4 °C und bei Schlachterzeugnissen 3 °C erreichen.

3 Schlachtwarme Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse dürfen vom Schlacht- oder vom Wildbearbeitungsbetrieb zur weiteren Verarbeitung während längstens zwei Stunden ungekühlt transportiert werden.

Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2

1 Tiere, Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse dürfen vor der Fleischuntersuchung weder chemisch noch physikalisch behandelt werden. Zulässig sind:

c. die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen nach Artikel 24 LGV9 für das Brühen von Schweinen und Entfedern von Geflügel;

d. das Aufblasen von Schafen und Ziegen zur Erleichterung des Enthäutens.

2 Vorbehalten bleiben die Verfahren nach Artikel 28 LGV beziehungsweise Artikel 5 der Verordnung des EDI über technologische Verfahren für und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln vom ... 10.

Art. 20 Abs. 2

2 Als Referenzverfahren für die Probenahme sind die ISO-Normen 1760411 und 1859312 heranzuziehen; die mikrobiologischen Kriterien richten sich nach Anhang 1 der Hygieneverordnung des EDI vom ...13 .

Art. 21 Pflicht zur Dokumentation und Untersuchung des Jagdwilds

1 Jagdwild ist durch die Jägerin oder den Jäger mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.

2 Die Jägerin oder der Jäger muss die Punkte bescheinigen, die gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 41 erstellten Formularvorlage erforderlich sind. Die Bescheinigung ist derjenigen Person abzugeben, die die Fleischuntersuchung durchführt.

9 SR ...

10 SR ...

11 ISO 17604 (Ausgabe 2003): Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Probennahme von Schlachttierkörpern zur mikrobiologischen Untersuchung. Der Text dieser Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

12 ISO 18593 (Ausgabe 2004): Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Horizotales Verfahren für Probenahmetechniken von Oberflächen mittels Abklatschplatten und Tupfer. Der Text dieser Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

13 SR ...