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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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b. die Identifikationsnummer (BUR-Nummer) des Betriebs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister vom 30. Juni 199314;
c. den Namen und die Adresse des Schlachtbetriebs sowie das vorgesehene Datum der Schlachtung;
d. die Anzahl und das Alter der Tiere, die zur Schlachtung geliefert werden;
e. das Datum der Einstallung und die Anzahl der eingestallten Tiere;
f. das Datum der Ausstallung und die Anzahl der ausgestallten Tiere;
g. die Sterblichkeitsrate der Tiere während der Mast;
h. den Befund der Untersuchung der von der Geflügelhalterin oder dem Geflügelhalter nach Artikel 257 Absatz 2 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199515 entnommenen Proben auf Salmonella-Infektionen.
Art. 28 Abs. 5
5 Gehegewild kann innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellen der Gesundheitsbescheinigung geschlachtet werden, sofern die Tiere innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung durch eine fachkundige Person nach Artikel 21a Absatz 1 erneut untersucht worden sind.
Art. 29 Abs. 3 und 4
3 Die Fleischuntersuchung nach den Artikeln 13a und 21 Absatz 4 muss in jedem Fall in einem Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die zuständige amtliche Tierärztin oder der zuständige amtliche Tierarzt kann sämtliches der Schlachtung zugeführte Jagdwild und die dazugehörigen Bescheinigungen kontrollieren.
4 Wird Jagdwild einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt zur Untersuchung vorgelegt und ist die Präsentation zur Fleischkontrolle nach den vom EDI gestützt auf Artikel 39 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen unvollständig, so ist für die fehlenden Teile der Präsentation die Bescheinigung massgebend, die durch die fachkundige Person gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 41 erstellten Formularvorlage ausgestellt wird.
Art. 31 Abs. 2bis und 5bis
2bis Die Erhebung der Proben entfällt bei Jagdwild, wenn bereits im Zusammenhang mit einer Fleischuntersuchung nach Artikel 21 Absatz 3 eine Untersuchung auf Trichinellen erfolgt ist und darüber ein Laborbericht vorliegt.
5bis Auf die Durchführung der Trichinellenuntersuchung bei Hausschweinen kann verzichtet werden, wenn das Fleisch einer behördlich beaufsichtigten Gefrierbehand-