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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 131Fedlex · Vorlage

3 Soll Jagdwild direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an einen Einzelhandelsbetrieb im Inland zur direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, so muss es durch eine fachkundige Person nach Artikel 21a Absatz 1 auf Merkmale hin untersucht werden, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte.

4 In allen anderen Fällen ist eine amtliche Fleischuntersuchung durchzuführen.

5 Die Befunde der Untersuchung nach Absatz 3 werden nach der vom EDI gestützt auf Artikel 41 erstellten Formularvorlage schriftlich festgehalten. Die Bescheinigung ist der Abnehmerin oder dem Abnehmer auszuhändigen.

6 Werden bei der Untersuchung nach Absatz 3 Merkmale festgestellt, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, ist der Wildkörper vor einer allfälligen Abgabe als Lebensmittel einer amtlichen Fleischuntersuchung zu unterziehen.

7 Fleisch von Wildschweinen, Landbären und Nutrias ist eine Probe zu entnehmen und auf Trichinellen untersuchen zu lassen. Voraussetzung für die Abgabe als Lebensmittel ist ein negatives Untersuchungsresultat. Die Abnehmerin oder der Abnehmer erhält eine Kopie des Laborberichts.

8 Die Vorschriften dieses Artikels gelten nicht für Hasen und Federwild.

Art. 21a Fachkundige Person

1 Als fachkundige Person gilt, wer einen Kurs besucht hat, in dem Kenntnisse erworben werden über:

a. die Anatomie, die Physiologie und die Verhaltensweisen von Wild;

b. abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderungen beim Wild infolge von Krankheiten, Umweltverschmutzung oder sonstigen Faktoren, die die menschliche Gesundheit beim Verzehr dieses Fleisch schädigen können; und

c. Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit erlegtem Wild sowie für das Ausweiden, Lagern und Befördern desselben.

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt genehmigt vorgängig die Kursprogramme und die Kursunterlagen und kann die Durchführung der Kurse überprüfen.

Art. 22 Abs. 2

2 Die amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzte können von den Tierhalterinnen und Tierhaltern Auskünfte zu den Informationen nach Absatz 1 verlangen.

Art. 24 Abs. 2bis

2bis Die Gesundheitsmeldung für Hausgeflügel darf frühestens 72 und muss spätestens 24 Stunden vor der Schlachtung erfolgen und zusätzlich folgende Angaben enthalten:

a. die Informationen zur Lebensmittelkette nach Artikel 22 Absatz 1;