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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VKo)
vom …
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom ...1 (LGV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln fest.
2 Sie gilt für den essbaren Teil der Lebensmittel in den Anhängen 1–9, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3 Sie gilt nicht für Kontaminanten, die Gegenstand spezifischer Verordnungen sind.
Art. 2 Festlegen von Höchstgehalten
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) setzt die Höchstgehalte für Kontaminanten so fest, dass diese durch die Anwendung der guten Herstellungs- und Verarbeitungspraxis auf allen Stufen wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung eingehalten werden können.
2 Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere:
a. die Toxikologie eines Stoffes;
b. die technisch unvermeidbare Konzentration eines Stoffes im Lebensmittel;
c. die Aufnahme eines Stoffes auf der Grundlage der durchschnittlichen Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel;
d. die bekannten kumulativen oder synergistischen Interaktionen von Wirkstoffen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wirken;
e. die geltenden Höchstgehalte der wichtigsten Handelspartner der Schweiz.
3 Es legt die Höchstgehalte für folgende Kontaminanten fest:
SR ...
1 SR ... 2014–......