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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VKo)

vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom ...1 (LGV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln fest.

2 Sie gilt für den essbaren Teil der Lebensmittel in den Anhängen 1–9, soweit nichts anderes bestimmt ist.

3 Sie gilt nicht für Kontaminanten, die Gegenstand spezifischer Verordnungen sind.

Art. 2 Festlegen von Höchstgehalten

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) setzt die Höchstgehalte für Kontaminanten so fest, dass diese durch die Anwendung der guten Herstellungs- und Verarbeitungspraxis auf allen Stufen wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung eingehalten werden können.

2 Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere:

a. die Toxikologie eines Stoffes;

b. die technisch unvermeidbare Konzentration eines Stoffes im Lebensmittel;

c. die Aufnahme eines Stoffes auf der Grundlage der durchschnittlichen Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel;

d. die bekannten kumulativen oder synergistischen Interaktionen von Wirkstoffen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wirken;

e. die geltenden Höchstgehalte der wichtigsten Handelspartner der Schweiz.

3 Es legt die Höchstgehalte für folgende Kontaminanten fest:

SR ...

1 SR ... 2014–......