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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anhang 4 (Art. 4 Abs. 5 und 6)
Liste der Ausgangsstoffe, deren Verwendung bei der Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften verboten ist oder gewissen Bedingungen unterliegt
1 Ausgangsstoffe, die nicht für die Herstellung von Aromen und Lebensmitteln mit Aromaeigenschaften verwendet werden dürfen
Ausgangsstoff
Lateinische Bezeichnung Gebräuchliche Bezeichnung
Acorus calamus L. – tetraploide Form Kalmus – tetraploide Form
2 Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus bestimmten Ausgangsstoffen hergestellt wurden
Ausgangsstoff Verwendungsbedingungen
Lateinische Bezeichnung Gebräuchliche Bezeichnung
2.1 Quassia amara L. Quassia Aus diesem Ausgangsstoff hergestellte undPicrasma Aromen und Lebensmittelzutaten mit excelsa (Sw) Aromaeigenschaften dürfen nur zur
Herstellung von Getränken und Backwaren verwendet werden.
2.2 Laricifomes Lärchenschwamm Aus diesen Ausgangsstoffen hergestellte officinales Aromen und Lebensmittelzutaten mit (Villars: Fries) Kotl. et Aromaeigenschaften dürfen nur zur Pouz oder Fomes Herstellung von alkoholischen Getränken officinalis verwendet werden.
2.3 Hypericum Johanniskraut "
perforatum L
2.4 Teucrium Edelgamander "
chamaedrys L.