Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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2 Die Verwendung krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (CMR-Stoffe), die gemäss dem in der Verordnung vom ... über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemV)3 erwähnten Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenkategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, ist in kosmetischen Mitteln verboten; es gelten die Übergangsfristen gemäss Anhang 2 ChemV. Davon ausgenommen sind CMR-Stoffe, die in Anhang 3 aufgeführt sind und gemäss den dort angegebenen Voraussetzungen verwendet werden.
3 Kleine Mengen eines verbotenen Stoffes werden geduldet, wenn sie:
a. unbeabsichtigt sind und sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, aus dem Herstellungsprozess, aus der Lagerung oder der Migration aus der Verpackung ergeben;
b. unter guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind; und
c. die Gesundheit nicht gefährden.
Art. 7 Begrenzt zulässige Stoffe
1
Kosmetische Mittel dürfen nur folgende Stoffe enthalten:
a. die in Anhang 4 aufgeführten Farbstoffe gemäss den dort festgelegten Anforderungen und Einschränkungen; ausgenommen sind Haarfärbemittel;
b. die in Anhang 5 aufgeführten Konservierungsstoffe, gemäss den dort festgelegten Voraussetzungen;
c. die in Anhang 6 aufgeführten UV-Filter gemäss den dort festgelegten Voraussetzungen.
2 Die übrigen in Anhang 3 aufgeführten begrenzt zulässigen Stoffe dürfen in kosmetischen Mitteln gemäss den dort festgelegten Voraussetzungen enthalten sein.
3 Stoffe, die in den Anhängen 3–6 aufgeführt sind, schliessen, ausser wenn ausdrücklich erwähnt, keine Nanomaterialien ein.
5. Abschnitt: Kennzeichnung, Werbung und Täuschungsverbot
Art. 8 Liste der Bestandteile auf der Kennzeichnung
1 Auf der Verpackung sowie auf dem Behältnis kosmetischer Mittel muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge nach dem Begriff «Ingredients» unter Berücksichtigung folgender Angaben angebracht sein:
a. Mengen unter 1 Massenprozent des Endproduktes können in beliebiger Reihenfolge aufgeführt werden;