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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Art. 45 Kennzeichnung, Werbung und Verpackung

1 Zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Gebrauchsgegenstände müssen einschlägige Informationen aufweisen über die Gefahren, die von dem Produkt bei der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung innerhalb der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind.

2 Die Angaben über Gebrauchsgegenstände müssen angebracht werden:

a. an gut sichtbarer Stelle;

b. in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift;

c. in mindestens einer Amtssprache; Warnaufschriften müssen in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes abgefasst werden, an dem der Gebrauchsgegenstand in den Verkehr gebracht wird.

3 Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen (z. B. medizinische oder therapeutische Eigenschaften, desinfizierende oder entzündungshemmende Wirkungen) sind verboten.

4 Bei Zahn- und Mundpflegemitteln sind Hinweise auf kariesverhütende sowie auf andere zahnmedizinisch vorbeugende Eigenschaften erlaubt, wenn sie wissenschaftlich belegt werden können.

5 Das EDI regelt:

a. die Einzelheiten der Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen sowie die Grenzen der Zulässigkeit von Werbung für diese;

b. wie die Angaben auszugestalten und anzubringen sind;

c. welche Anforderungen Aufmachung und Verpackung erfüllen müssen.

2. Abschnitt: Materialien und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln (Bedarfsgegenstände)

Art. 46 Definition

Materialien und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln (Bedarfsgegenstände), einschliesslich aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände, sind Gebrauchsgegenstände, die dazu bestimmt sind oder bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln mittelbar oder unmittelbar in Berührung kommen.

Art. 47 Anforderungen

1 Bedarfsgegenstände dürfen an Lebensmittel direkt oder indirekt Stoffe nur in Mengen abgeben, die:

a. gesundheitlich unbedenklich sind;