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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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c. Das Kunststoff-Ausgangsmaterial stammt aus einem geschlossenen überwachten Produktionskreislauf, der gewährleistet, dass jegliche Kontamination ausgeschlossen werden kann. Oder es wurde durch eine geeignete wissenschaftliche Methode nachgewiesen, dass mit dem Plastikrecyclingverfahren Kontaminationen des Kunststoff-Ausgangsmaterials bis auf Konzentrationen vermindert werden können, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;

d. Bezüglich der Qualität des wiederverwerteten Kunststoffs werden vorab Kriterien definiert, die gewährleisten, dass die Bedarfsgegenstände aus recyceltem Kunststoff die Anforderungen nach Artikel 47 erfüllen.

e. Für die Verwendung des recycelten Kunststoffs liegen Verwendungsbedingungen vor, die gewährleisten, dass die Bedarfsgegenstände aus wiederverwertetem Kunststoff die Anforderungen nach Artikel 47 erfüllen.

f. Beim Plastikrecyclingverfahren kommt ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zur Anwendung.

2 Das EDI regelt die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem.

Art. 50 Plastikrecyclingverfahren: Gesuchsunterlagen und Inhalt der Bewil-

ligung

Das EDI regelt:

a. welche Dokumente den Bewilligungsgesuchen beizulegen sind;

b. was der Inhalt einer Bewilligung zu sein hat.

3. Abschnitt: Kosmetische Mittel

Art. 51 Definition

1 Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit bestimmten Teilen des menschlichen Körpers wie der Haut, dem Behaarungssystem, den Nägeln, den Lippen und äusseren intimen Regionen oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

2 Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu werden, gelten nicht als kosmetische Mittel.

Art. 52 Anforderungen

Das EDI regelt:

a. die zulässigen Stoffe;