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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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a. beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überweisen; dabei ist die zollrechtlich anmeldepflichtige Person schriftlich anzuweisen, die Waren innert einer bestimmten Frist auf eigene Kosten und Gefahr der bezeichneten kantonalen Behörde unverändert zuzuführen;

b. beanstandete Waren zurückweisen, wenn:

1. die festgestellten Mängel nicht behoben werden können, und

2. die beanstandeten Waren nicht gesundheitsschädlich sind;

c. Waren beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten erforderlich ist und wenn:

1. diese Waren beanstandet worden sind,

2. der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Waren die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung nicht erfüllen, oder

3. die Waren zurückgewiesen und innert der von den Zollstellen festgesetzten Frist nicht weggeführt worden sind;

d. im Auftrag der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde weitere Massnahmen nach Artikel 35 LMG ergreifen.

2 Werden beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überwiesen, so entscheidet diese über:

a. die weiteren zu treffenden Massnahmen im Sinne der Artikel 34–37 LMG;

b. die Höhe der Gebühren.

Art. 27 Einfuhrverbot

Die EZV vollzieht die vom EDI erlassenen Einfuhrverbote.

Art. 28 Fehlen von Begleitdokumenten

1 Die EZV prüft bei der Zollabfertigung die nach Artikel 83 LGV21 erforderlichen Begleitdokumente.

2 Sendungen, denen bei der Einfuhr die nach Artikel 83 LGV erforderlichen Begleitdokumente fehlen, können an der Grenze entsprechend den Vorgaben nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b zurückgewiesen werden.

3. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 29 Durchfuhrkontrolle

1 Die zuständigen Kontrollbehörden können Waren, die offensichtlich gesundheitsgefährdend sind, bei der Durchfuhr beschlagnahmen.

21 SR 817.02