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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Handelsdokumente und gegebenenfalls weiterer nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung erforderlicher Dokumente umfassen.
Art. 23 Warenprüfung
1 Die Warenprüfung bei der Einfuhr findet im Rahmen der Zollabfertigung statt.
2 Die EZV prüft stichprobenweise, ob die Waren den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung entsprechen.
3 Die Warenprüfung hat unter geeigneten Bedingungen an einem Ort zu erfolgen, an dem die erforderlichen Kontrolleinrichtungen zur Verfügung stehen und die Untersuchungen ordnungsgemäss durchgeführt, eine dem Risikomanagement angemessene Zahl von Proben entnommen und Lebensmittel hygienisch einwandfrei gehandhabt werden können.
4 Die Proben sind so zu handhaben, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist.
Art. 24 Probenerhebung
1 Die EZV kann Warenproben erheben.
2 Das BLV kann nach Absprache mit der EZV für bestimmte Waren eine Probenerhebung verlangen.
3 Die Erhebung der Proben richtet sich nach den Artikeln 39–53.
4 Bei jeder Probenerhebung erstellt die EZV ein Formular «Erhebungsrapport» (LMR). Die Probenerhebung wird auf einem amtlichen Dokument bescheinigt.
5 Die EZV sendet die Proben an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde des Bestimmungskantons der Waren.
6 Das BLV kann die EZV anweisen, Proben bestimmter Waren einem besonders geeigneten Laboratorium zuzustellen.
Art. 25 Beanstandungen
1 Die EZV beziehungsweise die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden beanstanden Waren, welche die Anforderungen der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung nicht erfüllen.
2 Sie teilen den Grund der Beanstandung und die Art der ergriffenen Massnahmen der zollrechtlich anmeldepflichtigen Person oder der Importeurin schriftlich mit.
3 Werden Waren durch die kantonale Vollzugsbehörde beanstandet, so kann diese die Gebühren nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a LMG direkt bei der Importeurin erheben.
Art. 26 Massnahmen
Die EZV kann: