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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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2 Die Artikel 24 und 26 Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten für die Durchfuhrkontrolle sinngemäss.
4. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 30 Anerkennung als Ausfuhrbetrieb
1 Das BLV kann einen Betrieb amtlich als Ausfuhrbetrieb anerkennen, wenn dies das Bestimmungsland für eine Einfuhr verlangt. Der Betrieb hat seinem Gesuch die gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes beizulegen.
2 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden überwachen die Ausfuhrbetriebe.
Art. 31 Amtliche Bescheinigungen
1 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden können bescheinigen, dass:
a. die spezifischen Anforderungen des Bestimmungslandes eingehalten werden;
b. die zur Ausfuhr bestimmten Waren zum Genuss und Gebrauch geeignet sind;
c. ein Lebensmittelbetrieb ihrer Kontrolle untersteht.
2 Sie können die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b davon abhängig machen, dass ihr vorgelegt werden:
a. die massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes für die betreffenden Waren; oder
b. ein Gutachten oder ein durch eine akkreditierte Stelle ausgestellter Analysebericht.
Art. 32 Ausfuhrkontrolle
Für die Ausfuhrkontrolle gelten die Artikel 24 und 26 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sinngemäss.
4. Kapitel: Verstärkte Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Art. 33 Verstärkte Kontrollen
1 Für bestimmte Lebensmittel sowie für solche Lebensmittel enthaltende verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern werden verstärkte Kontrollen gemäss den Vorgaben und Bedingungen der Anhänge 1 und 3 durchgeführt.