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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2 Die Artikel 24 und 26 Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten für die Durchfuhrkontrolle sinngemäss.

4. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 30 Anerkennung als Ausfuhrbetrieb

1 Das BLV kann einen Betrieb amtlich als Ausfuhrbetrieb anerkennen, wenn dies das Bestimmungsland für eine Einfuhr verlangt. Der Betrieb hat seinem Gesuch die gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes beizulegen.

2 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden überwachen die Ausfuhrbetriebe.

Art. 31 Amtliche Bescheinigungen

1 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden können bescheinigen, dass:

a. die spezifischen Anforderungen des Bestimmungslandes eingehalten werden;

b. die zur Ausfuhr bestimmten Waren zum Genuss und Gebrauch geeignet sind;

c. ein Lebensmittelbetrieb ihrer Kontrolle untersteht.

2 Sie können die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b davon abhängig machen, dass ihr vorgelegt werden:

a. die massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes für die betreffenden Waren; oder

b. ein Gutachten oder ein durch eine akkreditierte Stelle ausgestellter Analysebericht.

Art. 32 Ausfuhrkontrolle

Für die Ausfuhrkontrolle gelten die Artikel 24 und 26 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sinngemäss.

4. Kapitel: Verstärkte Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel

Art. 33 Verstärkte Kontrollen

1 Für bestimmte Lebensmittel sowie für solche Lebensmittel enthaltende verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern werden verstärkte Kontrollen gemäss den Vorgaben und Bedingungen der Anhänge 1 und 3 durchgeführt.