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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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7 Das BLV koordiniert die Kontrollen an den benannten Kontrollstellen unter Berücksichtigung der Kontrollfrequenzen nach den Anhängen 1 und 3.
8 Das BLV oder die zuständige kantonale Vollzugsbehörde kann alle Massnahmen nach Artikel 26 ergreifen.
Art. 35 Mindestanforderungen an die benannten Kontrollstellen
An den benannten Kontrollstellen muss Folgendes vorhanden sein:
a. eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die vorgeschriebenen Kontrollen der Sendungen;
b. geeignete Räume, in denen die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen vornehmen kann;
c. geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse;
d. ein bezeichnetes Laboratorium, das die Analyse durchführen kann und sich an einem Ort befindet, an den die Proben innerhalb kurzer Zeit befördert werden können.
Art. 36 Codierung der Sendung
1 Jede Sendung wird mit einem Code gekennzeichnet.
2 Dieser Code ist auf die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse und auf die Gesundheitsbescheinigung zu übertragen.
3 Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit diesem Code gekennzeichnet sein.
Art. 37 Aufteilung einer Sendung
1 Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn die Kontrollen nach Artikel 34 vollständig abgeschlossen sind und das gemeinsame Dokument für die Einfuhr von der zuständigen Vollzugsbehörde ausgefüllt wurde.
2 Bei anschliessender Aufteilung der Sendung ist jeder Teilsendung bis zur definitiven Freigabe eine beglaubigte Kopie des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr beizufügen.
Art. 38 Definitive Freigabe einer Sendung
Die Sendungen dürfen erst definitiv freigegeben werden, wenn alle Kontrollen nach Artikel 34 durchgeführt worden sind und die Warenuntersuchung ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.